Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Beil. III. 19 
setzung der zwischen dem Kläger und dem k. Aerar streitig gewordenen Straßengrenze mit 
dem Endzwecke an, hiedurch in den Besitz des freien Verfügungsrechtes über die streitige 
Fläche zu gelangen. 
Da nun nach den vorstehenden Erörterungen die Ermittlung und Bestimmung der 
Grenzen öffentlicher Staatsstraßen als Bestandtheil des domaine public eine in den aus- 
schließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fallende Angelegenheit bildet, so ist 
im vorliegenden Falle der Rechtsweg ausgeschlossen und die Zuständigkeit der Verwaltung 
begründet. Würde das k. Amtsgericht dem Klagbegehren, so wie es vorliegt, stattgeben, so 
würde es in die Rechtssphäre der Verwaltung eingreifen. 
Die Aurufung des gerichtlichen Schutzes ist indessen dem Kläger für den Fall nicht 
verschlossen, daß dieser sich durch den administrativen Grenzfestsetzungsakt in seinem Privat- 
eigenthumsrechte verletzt erachtet und aus diesem Anlaß die Ausforschung und Anerkennung 
seines früheren Eigenthums zum Zwecke einer Geldentschädigung beim Gerichte be- 
antragt. 
Eine hierauf gerichtete Klage hat aber der Kläger im vorwürfigen Falle nicht erhoben. 
An der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden wird hier auch durch die Bestimmung in 
§ 4 des Einf.-Ges. vom 30. Jannar 1877 zur Reichs-Civilprozeßordnung nichts geändert, 
da die Zuständigkeit nicht aus Gründen, welche in der Person des Fiskus als Partei 
liegen, den Gerichten entzogen ist, sondern aus Gründen des öffentlichen Rechts. 
Petersen, die C.-P.-O. für d. D. R. S. 1170. 
Struckmann & Koch, die C.-P.-O. für D. D. R. S. 751. 
Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes für Kom- 
petenzkonflikte vom vierten Juni eintausend achthundert zwei und neunzig, wobei zugegen waren 
der Präsident Dr. von Schmitt, als Vorsitzender, die Räthe des Obersten Landes- 
gerichtes Seisfert, Reitzmann, Hammelbacher, die Räthe des Verwaltungsgerichtshofes 
Fischer, Krais und Geib, Reichsrath von Küffner, Oberstaatsanwalt und Mayer- 
hofer, Sekretär. 
(L. S. gez.) Lnr. v. Schmilt. Seissert. Ueitzumann. Hammelbacher. Fischer. 
Kirais. Geib. 
(gez.) Mayerhofer. 
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