Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Es bleibt vorbehalten, denselben noch die Wahrnehmung von weiteren mit ihrem Wirk- 
ungskreise in Zusammenhang stehenden Geschäften zu übertragen. 
§ 2. 
Von dem Wirkungskreise dieser Beamten sind diejenigen Anlagen ausgenommen, welche 
nach dem Berggesetze vom 20. März 1869 unter der Ausfsicht der durch Allerhöchste Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1869 (Negierungsblatt Seite 1049— 1055) errichteten Bergbehörden 
stehen. 
Diese Anlagen bleiben fernerhin auch nach den in § bezeichneten Richtungen den 
Bergbehörden unterstellt. 
§ 3. 
Für jeden Regierungsbezirk wird bis auf Weiteres ein Fabriken= und Gewerbe-Inspektor 
und zwar bei der Regierung, Kammer des Innern, angestellt. Als Wohnsitz des Fabriken 
und Gewerbe-Zuspektors für Mittelfranken wird ausnahmsweise wie bieher die Stadt 
Nürnberg bestimmt. 
Für die Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren gelten die für die Mitglieder der Regierungen 
bestehenden allgemeinen Dienstesvorschriften. 
Wir behalten Uns vor, nach Maßgabe des Bedürfnisses einzelnen Fabriken= und 
Gewerbe-Inspektoren Oilfskräfte beizugeben und die hiewegen veranlaßten weiteren Anord- 
nungen zu treffen. 
§ 1. 
Die Fabriken= und Gewerbe Inspektoren werden von Uns ernannt. Hiefür sind 
Uns in der Regel nur Bewerber mit wissenschaftlicher Bildung in Vorschlag zu bringen, 
welche entweder eine höhere technische Lehranstalt absolvirt und demnächst einige Zeit als 
technische Beamte im öffentlichen oder Privatdienste thätig gewesen sind, oder welche 
mehrere Jahre eine größere gewerbliche Anlage mit technischem Betriebe selbst geleitet haben. 
85. 
Die Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren werden im Rang und Gehalt den Regierungs- 
Assessoren gleichgestellt. Für ihre Dienstreisen werden ihnen entweder die regulativmäßigen 
Taggelder und Reisekosten-Vergütungen oder angemessene Pauschsummen gewährt. 
Wir behalten Uns vor, einzelnen Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren nach längerer 
erprobter Dienstleistung den Rang und Gehalt von Regierungsräthen zu verleihen.
	        
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