Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

Auf Schleppschiffen und insbesondere Trajektkähnen müssen mindestens zwei Rettungs- 
ringe mit Leinen, auf Segelschiffen ohne Deck muß die zu gleichem Zwecke bestimmte so— 
genannte „Lade“ vorhanden sein. 
Auf allen Dampfschiffen ist die Einrichtung zu treffen, daß zwischen dem Deck, bezw. 
der Kommandobrücke und dem Maschinenraum eine leichte gegenseitige Verständigung möglich 
ist; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Kommandoplatz, sowie vom Stande 
des Steuermannes aus eines der akustischen Signalmittel in Thätigkeit gesetzt werden können. 
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren 
Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist. 
8 4. 
Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich befunden ist, hat die Behörde die 
Linie der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen. 
Bei Segelschiffen ohne festes Deck — Segnern — soll der Mindestabstand dieser 
Linie vom Schiffsrand betragen: 
a) bei einer Ladefähigkeit von 30 t und mehr 30 cm. 
.. » vottjvenigera1830t—24cm. 
Bei Dampfschiffen, welche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten 
zulässigen Eintauchung wenigstens 40 cem unter dem unteren Rand der Fenster und der 
Oeffnungen für die Nadachsen liegen. 
Im Uebrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der untersuchenden 
Behörde, bezw. der beigezogenen Sachverständigen. 
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Ladesähigkeit 
geschieht entweder auf Grund eines auf Verlangen des Eigenthümers oder des Führers des 
Schiffes vorgenommenen Aichverfahrens oder auch nach einer Berechnung, welche von der 
untersuchenden Behörde auf Grund der Hauptabmessungen des Schiffes: Länge, Breitenmaße 
und Höhe zwischen der Wasserlinie des leeren Schiffes und der Linie des größten zulässigen 
Tiefgangs vorgenommen wird. 
Bei den für den Personenverkehr bestimmten Dampfsschiffen setzt die Behörde fest, 
welche größte Zahl von Personen an Bord genommen werden darf. Diese Zahl ist an 
einer geeigneten Stelle des Schiffes anzuschreiben. 
Zur Bezeichnung der Linie der größten zulässigen Eintauchung sind eiserne Klammern 
von 25 cm Länge und 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder hellroth auf 
dunklem, schwarz auf hellem Grunde) zu verwenden. An eisernen Schiffen, die im Eigen- 
thume und Betrieb des Staates oder einer vom Staate concessionirten Schifffahrtsunter-
	        
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