Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Maßgabe veranlassen, daß die Personal-Exigenz der deutschen Volksschule auf den Staat 
übernommen werde, vermögen Wir eine Folge nicht zu geben. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Aenderung der Satzungen des Kreis- 
unterstützungs-Vereins für dienstunfähige Lehrer in Oberfranken haben Wir bereits Unsere 
Genehmigung ertheilt und verweisen hierwegen auf die Entschließung des k. Staatsministeriums 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 10. Dezember 1892 Nr. 18492. 
3.. Hinsichtlich des erneuten Antrages des Landrathes auf Verstaatlichung der Real- 
schulen verweisen Wir auf den unter Nr. IV Ziff. 6 des Landraths-Abschiedes für Ober- 
franken vom 27. Zuni 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1892 S. 389) 
in der gleichen Angelegenheit ertheilten Bescheid. 
4. Den vom Landrathe bezüglich der Kreisirrenanstalt Bayreuth und insbesondere 
bezüglich der Erweiterung derselben gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
Indem wir dem Landrathe von Oberfranken gegemwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen 
Wir ihm Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Förderung der Kreisinteressen 
und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 26. März 1893. 
Luitpol), 
Prinz von GBayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Ir. rhr. u. Riedel. Erhr. v. Feiliczsch. IPr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath v. Herrmann.
	        
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