Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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8. Dem Beschlusse des Landrathes über die Erhöhung des Kreisfondszuschusses für 
die städtische Bangewerkschule in Nürnberg wird die Genehmigung ertheilt. 
9. Wir genehmigen ferner die vom Landrathe bei Berathung der Angelegenheiten der 
Kreisirrenanstalt Erlangen gefaßten Beschlüsse, insbesondere auch die Beschlüsse bezüglich 
der Erweiterung der Anstalt, dann hinsichtlich der Convertirung des auf Grund des Gesetzes 
vom 17. Februar 1878 — Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 80 — zum Zwecke des Ausbaues 
der Pflegeanstalt bei der Kreisirrenanstalt Erlangen aufgenommenen Anlehens. Hiebei 
bleibt jedoch die Tilgung des convertirten Anlehens innerhalb des durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 17. Februar 1878 festgesetzten Zeitraumes vorbehalten. 
Jndem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir demselben 
neuerdings Unsere wohlgefällige Anerkennung seines eifrigen und ersprießlichen Bestrebens 
für Förderung der Kreisinteressen, sowie die Versicherung Unserer Huld und Gnade. 
München, den 18. März 1893. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
I-r. Frhr. v. RNiedel. Frhr. v. Feilitzsch, 1)r# u Muller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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