Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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eseh und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
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— „0. 
München, den 16. Mai 1893. 
Juhalt: 
Bekannlmachung vom 11. Mai 1893, die Zulassung von Milchgefäßen mit Absiichstäben zur Aichung und 
Stempelung betreffend. Hofdienst-Nachrichten. Ordens-Verleihungen. Staatsdienst Nachrichten. — 
königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Delorationen. N. Grlechischer Consulat in 
Würzburg. — Verleihung des erblichen Adels. Auszug aus der Adelsmatrilel des Rönigreiches. 
  
Nr. 744. 
Bekanntmachung, die Zulassung von Milchgefäßen mit Abstichstäben zur Aichung und 
Stempelung betreffend. 
Vom 11. Mai 18393. 
Um einem, namentlich in den südbayerischen Sennereien und Käsereien bestehenden Be- 
dürfnisse Abhilfe zu verschaffen, werden auf Grund des § 3 Absatz 2 des Neichsgesetzes 
vom 26. November 1871, betreffend die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für 
den Norddeutschen Bund in Bayern, nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Milchgefäße mit Abstichstab. 
Zum Zumessen von größeren Milchauantitäten im öffentlichen Verkehre der Milch- 
wirthschaften, Sennereien und Käsereien werden fortau außer den nach der Aichorduung vom 
1. August 1885 geaichten Flüssigkeitsmaßen auch Milchgefäße (Milchbottiche, Milchschäffel, 
Milchständer, Milchbutten), bei welchen die in denselben befindliche Milchmenge mittels eines 
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