Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

Aula ge 
Antag 
#. 
M. 
198 
Nr. 0920. 
Bekaunitmachung, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend. 
Im Uamen Feiner Mazjestät des Rönigs. 
Tlitpold. 
von Gottes Gnaden Königlicher rinz von Gayern, 
Regent. 
Nachdem durch Unsere Entschliehung vom Heutigen der dermalige Landtag aufgelöst 
worden ist, verordnen Wir hiemit gemäß § 23 in Titel VII der Verfassungs-Urkunde, 
daß die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage nach dem Wahlgesetze vom 51. Wsn 
unwezüglich eröffnet, die Wahlen selbst nach Art. 18 des genannten Gesetzes 
a) für die Urwahlen am 5. Juli des laufenden Jahres, 
b) für die Abgeordneten-Wahlen am 12. Juli des laufenden Jahres 
vorgenommen, und die Ergebnisse Uns bis zum 26. Juli des laufenden Jahres vorgelegt 
werden. 
Zu diesem Behufe lassen Wir nach Artikel 1 und 2 des angeführten Gesetzes in der 
Anlage l die Zahl der nach den einschlägigen Bevölkerungsziffern in den einzelnen Re- 
gierungsbezirken zu wählenden Abgeordneten, dann in Anlage II die Uebersicht der Wahl- 
kreise zur öffentlichen Kenntniß bringen und befehlen Unseren Regierungen, Kammern des 
Innern, sich hienach zu achten und die Vorschristen des Wahlgesetzes genau zu vollziehen. 
Wir erwarten hiebei von allen Behörden gewissenhafte Erfüllung ihrer beschworenen 
Pflichten, Leitung der Wahlverhandlungen mit rücksichtsloser Unbefangenheit, Beschirmung 
der Freiheit der Wahlstimmen vor Einschüchterung oder Bestechung und pflichtgemäße Ent- 
haltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit. 
München, den 31. Mai 1893. 
Luitpold, 
Hrinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. v. Trnilsheim. #r. Erhr. v. Riedrl. Fhr. v. Feilizsch. Krhr. v. Leourod. v. Safferling. IDr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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