Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenlucke nähern, 
so hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem letzteren den 
Vorrang für die Einfahrt zu lassen. Ein Damnsschiff geht hierbei aber jedem nicht unter 
Dampf gehenden Schiff vor, es sei denn, daß ein mit kräftigem Wind segelndes Schiff 
augenscheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Damnfschiff das Fahrwasser 
frei zu lassen. 
3. Wenn zwei oder mehrere Dampfschiffe zu einer und derselben Zeit zur Ausfahrt 
aus dem Hafen bereit sind, so erhält dasjenige Dampfschiff den Vorrang, welches vermöge 
seiner Aufstellung am schnellsten und ohne Gefährdung anderer Schiffe die Ausfahrt zu 
bewirken vermag. 
Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen, wenn das erstere die 
Hafenlucke verlassen hat. 
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei Nacht, 
Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen verlassen, wenn 
ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Kurs eingeschlagen hat. Dasselbe hat das 
in der Signalordnung (Anlage III) hiefür vorgeschriebene Signal zu geben. 
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es gestattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu 
bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 500 m von der Hafen- 
lucke entfernt ist. 
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der Signal- 
ordnung (Anlage III) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden, und die 
Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampsschiff in genügender 
Entfernung von der Hafenlucke die Maschine abgestellt und dies durch Erwiderung des 
Signals bekannt gegeben hat. 
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlaufende 
Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat. 
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem Hafen 
genähert hat, ebenso, wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das 
Hafeneinfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr den 
Hafen verlassen oder die Hafeulucke verstellen. 
8 14. 
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hievon schleunigst 
benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen; hiezu hat er die in der Signalordnung 
(Anlage IID vorgesehenen Nothsignale anzuwenden. 
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