Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

K 23. 263 
Art vorliegt, dem vorgesetzten Staatsministerium zur weiteren Verfügung, gegebenen Falls 
zur zeitweiligen oder dauernden Entlassung aus dem Vorbereitungsdienste Anzeige zu erstatten. 
Bis zum Eintreffen dieser Verfügung kann dem Rechtspraktikanten die Fortsetzung des 
Vorbereitungsdienstes vom Vorstande untersagt werden. 
826. 
Während des Vorbereitungsdienstes bei den Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Er- 
theilung einer Zurechtweisung dem Rechtsanwalte zu. Bleibt die Zurechtweisung fruchtlos 
oder liegt ein Verschulden schwererer Art vor, so hat der Rechtsanwalt hievon den Land- 
gerichtspräsidenten des Orts, an welchem der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz hat, behufs 
Erstattung der in § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeige sofort in Kenntniß zu setzen. 
Die in § 25 Abs. 3 bezeichnete Maßregel kann vom Rechtsanwalte mit Zustimmung 
des Landgerichtspräsidenten verhängt werden. 
Zweite Prüfung (88§ 27—43). 
§ 27. 
Die zweite Prüfung wird alljährlich einmal im Monate Dezember an Orten mit 
dem Sitze einer Kreisregierung abgehalten. 
Die Bestimmung dieser Orte sowie die Zuweisung der Kandidaten an dieselben erfolgt 
alljährlich durch Ministerialentschließung. 
828. 
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind anzufügen: 
.#das Zeugniß über die mit Erfolg abgelegte erste Prüfung, 
2. der Nachweis, daß der Kandidat den dreijährigen Vorbereitungsdienst vorschrifts- 
mäßig abgeleistet hat, 
3. der Nachweis, daß der Kandidat der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat, oder 
daß er vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit oder zurückgestellt ist. 
Der Nachweis zu 2 ist durch Vorlage der nach § 23 oben dem Kandidaten ausge- 
händigten Zeugnisse zu führen. 
— 
§29. 
Die Zeit, während welcher ein Kandidat in Folge unverschuldeter Hindernisse (Krank- 
heit, Militärdienst) dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer 
desselben anzurechnen, soferne dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von neun Wochen 
nicht übersteigt. War der Kandidat in einem Jahre über neun Wochen dem Vorbereitungs- 
dienste entzogen, so kann eine Anrechnung dieser längeren Unterbrechung nur mit Genehmigung 
der zuständigen Staatsministerien erfolgen.
	        
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