Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Nr. 59031l. 
Bekanntmachung, die Aufnahme in den Dienst der k. bayerischen Verkehrsanstalten betreffend. 
K#. Staatsministerium des fK. Hauses und des Aeußern. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der k. bayerischen Verkehrs- 
anstalten (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 51 von 1885, Nr. 15 von 1888, Nr. 26 
von 1890 und Nr. 54 von 1892) werden in folgender Weise ergänzt und abgeändert: 
In dem Abschnitte „Bestimmungen über die Abhaltung der Dienstprüfungen bei der 
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post= und Telegraphen“ ist unter 
„C. Niederer Post= und Telegraphendienst“: 
I. in § 2: 
in Ziff. 1 an Stelle der Worte: 
„Bureaudienergehilfen, Briefstempler, Briefträgergehilfen und Packetenmacher" 
zu setzen: „Bureaudienergehilfen und Briefträgergehilfen“; 
in Ziff. 2 zu streichen: „und Telegraphendiener“; 
in Ziff. 3 anstatt „Generaldirektionsdiener“ zu setzen: „Postdirektionsdiener“; 
in Ziff. 10 an Stelle des gegenwärtigen Textes zu setzen: 
„10. Telegraphenwärtergehilfen: 
a) Militäramwärter: Einjährige informatorische Beschäftigung bezw. Probe= 
dienstzeit; 
b) Civilbewerber: Zweijährige Verwendung als Telegraphenvorarbeiter“; 
hinter Ziff. 10 einzuschalten: 
„10 a. Telegraphenwärter: 
Dreijährige Dienstzeit als Telegraphenwärtergehilfe; 
10b. Obertelegraphenwärter und Telegraphen-Hauptmagazins-Auf- 
seher: Dreijährige Dienstzeit als Telegraphenwärter“; 
hinter Ziff. 16 einzuschalten: 
„16a. Depeschenboten-Obmänner: 
Dreijährige Dienstzeit als Depeschenbote;" 
hinter Ziff. 17 einzuschalten: 
„18. Briefeinsammler: 
Vierwöchentliche Verwendung als Briefeinsammler;
	        
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