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19. Heizer bei der pneumatischen Anlage:
Einjährige Verwendung als Hilfsheizer. Voraussetzung für die Anstellung
ist ferner Ausbildung als Schlosser in einer Maschinenwerkstätte;
20. Maschinisten bei der pneumatischen Anlage:
a) Maschinist II. Klasse: Einjährige Dienstzeit als Heizer;
b) Maschinist I. Klasse: Dreijährige Dienstzeit als Maschinist II. Klasse;
21. Statusmäßige Banzeichner:
Zweijährige diätarische Verwendung in einem technischen oberpostamtlichen
Bureau;
22. Zähler des Markenverlagsamtes:
Dreimonatliche Verwendung als Hilfszähler. Voraussetzung für die Auf-
nahme ist ferner die Erlernung des Buchbinderhandwerkes“".
II. in § 3 B.:
in Ziff. 1 an Stelle der Worte:
„Bureaudienergehilfe, Briefstempler, Briefträgergehilfe, Packetenmacher, Bureau-
diener und Generaldirektionsdiener" zu setzen: „Bureaudienergehilfen,
Briefträgergehilfen, Post-Bureaudiener und Postdirektionsdiener“
in Ziff. 3 anstatt „Telegraphendiener“ zu setzen:
„Bureaudiener im Telegraphendienste“
in Ziff. 9 anstatt „Telegraphenwärter“ zu setzen:
„Telegraphenwärtergehilfen, Telgraphenwärter und Obertele-
graphenwärter“;
hinter Ziff. 9 einzuschalten:
„9a. Telegraphen-Hauptmagazins-Aufseher:
a) Die vom Telegraphenwärtergehilsen geforderten Kenntnisse;
b) Fähigkeit, ein gegebenes Thema ans dem Wirkungskreise des Telegraphen=
Hauptmagazins-Aufsehers in angemessener Form schriftlich darzustellen;
)) Berechnung ebener Figuren sowie des Kreises und seiner Theile, Inhalts-
bestimmung ebenflächiger Körper und des Cylinders;
d) Kenntniß der Bedingungen für die Lieferung von Leitungsdrähten, Iso-
latoren, Trägern und Batterie-Materialien“;
in Ziff. 13 hinter „Depeschenboten“ einzuschalten:
„Briefein sammler“;
hinter Ziff. 13 einzuschalten:
„14. Depeschenboten-Obmänner:
a) die vom Depeschenboten geforderten Kenntnisse;