Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

M I. 21 
19. Heizer bei der pneumatischen Anlage: 
Einjährige Verwendung als Hilfsheizer. Voraussetzung für die Anstellung 
ist ferner Ausbildung als Schlosser in einer Maschinenwerkstätte; 
20. Maschinisten bei der pneumatischen Anlage: 
a) Maschinist II. Klasse: Einjährige Dienstzeit als Heizer; 
b) Maschinist I. Klasse: Dreijährige Dienstzeit als Maschinist II. Klasse; 
21. Statusmäßige Banzeichner: 
Zweijährige diätarische Verwendung in einem technischen oberpostamtlichen 
Bureau; 
22. Zähler des Markenverlagsamtes: 
Dreimonatliche Verwendung als Hilfszähler. Voraussetzung für die Auf- 
nahme ist ferner die Erlernung des Buchbinderhandwerkes“". 
II. in § 3 B.: 
in Ziff. 1 an Stelle der Worte: 
„Bureaudienergehilfe, Briefstempler, Briefträgergehilfe, Packetenmacher, Bureau- 
diener und Generaldirektionsdiener" zu setzen: „Bureaudienergehilfen, 
Briefträgergehilfen, Post-Bureaudiener und Postdirektionsdiener“ 
in Ziff. 3 anstatt „Telegraphendiener“ zu setzen: 
„Bureaudiener im Telegraphendienste“ 
in Ziff. 9 anstatt „Telegraphenwärter“ zu setzen: 
„Telegraphenwärtergehilfen, Telgraphenwärter und Obertele- 
graphenwärter“; 
hinter Ziff. 9 einzuschalten: 
„9a. Telegraphen-Hauptmagazins-Aufseher: 
a) Die vom Telegraphenwärtergehilsen geforderten Kenntnisse; 
b) Fähigkeit, ein gegebenes Thema ans dem Wirkungskreise des Telegraphen= 
Hauptmagazins-Aufsehers in angemessener Form schriftlich darzustellen; 
)) Berechnung ebener Figuren sowie des Kreises und seiner Theile, Inhalts- 
bestimmung ebenflächiger Körper und des Cylinders; 
d) Kenntniß der Bedingungen für die Lieferung von Leitungsdrähten, Iso- 
latoren, Trägern und Batterie-Materialien“; 
in Ziff. 13 hinter „Depeschenboten“ einzuschalten: 
„Briefein sammler“; 
hinter Ziff. 13 einzuschalten: 
„14. Depeschenboten-Obmänner: 
a) die vom Depeschenboten geforderten Kenntnisse;
	        
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