Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Bezirksvereine bis zu 25 Mitgliedern haben einen Delegirten, solche bis zu 
50 Mitgliedern zwei, bis zu 100 Mitgliedern drei Delegirte und für je weitere 
100 Mitglieder je einen weiteren Delegirten zu wählen; im letzteren Falle wird 
ein Bruchtheil über die Hälfte als volles Hundert gerechunet. 
Berchtesgaden, den 8. Oktober 1893. 
Luitpold, 
Drinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 18243. 
Königlich Aller höchste Entschließung, die Verhandlungen der Landräthe für das Jahr 1894 
betreffend. 
Im Ramen Feiner Masjestät des Königs. 
Tritpold, 
Vvon Gottes Gnaden Königlicher Brinz von Gayern, 
Negent. 
Wir finden Uns im Hinblicke auf Art. 19 und 20 des Landrathsgesetzes vom 
28. Mai 1852 bewogen, die Eröffnung der Landrathsversammlungen für das Jahr 1894 auf 
Montag, den 13. November 1893
	        
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