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17.
b) Kenntuiß der Dienstvorschriften über die Bestellung der Telegramme, Ge-
wandtheit in der Führung der den Depeschenbestelldienst betreffenden Register;
c) Kenntniß der inneren und äußeren Telegrammbestellbezirke sowie der
örtlichen Lage der Geschäftsräume amtlicher Stellen und Behörden;
Heizer und Maschinisten bei der pneumatischen Anlage:
a) Elementare Schulbildung, Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen und
Fähigkeit, eine dienstliche Meldung auch schriftlich in angemessener Form
zu erstatten;
b) Genaue Kenntniß der pneumatischen Anlage und der auf den Pneumatik-
dienst bezüglichen Dienstvorschriften;
) Kenntniß des Dampfkessels und seiner Theile, allgemeine Kenntniß ein-
facher Dampfmaschinen und Pumpen sowie der einfachen physikalischen
Gesetze über Wasserdampf und dessen Wirkungen;
d) Kenntniß der Vorschriften für die Kesselheizer und Dampfmaschinenwärter;
Statusmäßige Banzeichner:
a) Vorbildung in einer Baugewerkschule, orthographische und geläufige Schrift
und die Fähigkeit, einen Gegenstand äus dem Dienstkreise des Zeichners
in angemessener Form schristlich darzustellen:
b) Rechnen, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Berechnung gerad-
liniger ebener Figuren sowie des Kreises und seiner Theile;
) Berechnung der regulären Körper, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper,
des Cylinders, Kegels und der Kugel sowie der Oberfläche derselben (ohne
Veweisführung);
d) Anfertigung von Materialberechnungen und Kostenvoranschlägen, Auf-
nahme von Situationsplänen, Stangen= und Ständerprofilen sowie von
Dachstühlen und Ständern;
e) Fertigkeit im Freihand= und Linearzeichnen;
Zähler des Markenverlagsamtes:
a) Elementare Schulbildung;
b) Kenntniß der Postwerthzeichen, der Uebernahme, Aufbewahrung und Ab-
gabe der Werthbestände."“
III. in § 9:
in Ziff. 1 zu streichen: „Briefstempler“ und „Packetenmacher“, ferner anstatt „Bureau-
diener“ zu setzen: „Postbureaudiener“;