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für das Deutsche Reich vom 13. ds. Mts. Nr. 41 abgedruckte Nachtragsverzeichniß derjenigen
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
München, den 18. Oktober 1893.
Arhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Abdruck.
Uachtrags-Verzeichnih
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
(Vgl. Bekanmmachung vom 31. Mai 1893, Centr.-Bl. S. 171.)
Bemerlung: Die mit einem ##bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unlerricht im Lalein.
C. Lehraustalten, bei welchen das Gestehen der Entlassungsprüsung zur Darlegung der
Gefähigung gefordert wird.
u. Progymnasien.
Königreich Preußen.
Hofgeismar: „Progymnasium (früher: Real-Progymnasium, unter C. c. I. des Hauptverzeichnisses).
Anmerk. Lehranstalt, welche besugt ist, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unter-
richt im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem
für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung
ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten
haben.
D. Realschulen.
Freie und Hausestadt Hamburg.
#Cuxhaven.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893.
k. Privat-Lehranstalten.?
I. Königreich Preußen.
Paderborn: Fünterrichts-Anstalt (Privat-Realschule) von Heinr. Reismann.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893.
D) Die nachsolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse uur auf Grund des Besichens einer im
Beisein eines Negierungs Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sosern für diese Prüfung das
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 61*
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