Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

41. 335 
16000 X in 11 Stück 4% Pfandbriefen der bayrischen Hypotheken und Wechsel- 
bank zu München, 
19000 K in 14 Stück 4 % Obligationen der fürstlich Schwarzenberg'schen Anleihe 
d. d. 15. Mai 1886, 
6000 MA in 6 Stück 4% Obligationen der k. k. privilegirten Kaiserin Elisabeth= 
Bahn-Anleihe d. d. 1. Juli 1883, 
12000 JNX in 40 Stück Aktien der badischen Bank in Mannheim, 
13000 „X in 13 Stück Aktien der Bremer Bank, 
9000 JTX in 15 Stück Aktien der Württemberger Notenbank in Stuttgart, 
15000 JX in 15 Stück Aktien der Frankfurter Bank 
9000 „X in 30 Stück Aktien der Bank für Süddeutschland in Darmstadt, 
10000 Frs. in 40 Stück Aktien der Internationalen Bank in Luxemburg, 
10000 Frs in 20 Stück 3 %% Prioritäten der österreich-französischen Eisenbahn, 
13800 fl. österreichisch in 23 Stück Aktien der Oesterreich-Ungarischen Bank. 
Die sub Position 1 ausgeschiedenen 10000 „X bilden einen eigenen Fond, dessen 
Zinsen und Zinseszinsen vorerst admassirt werden, bis ein Kapital von 100000 JX an- 
gesammelt sein wird. Von diesem Zeitpunkte an werden die Renten des Kapitals zur 
Unterstützung von Familienangehörigen verwendet und alljährlich vom Fideikommißbesitzer, 
insoweit aber er selbst oder seine Descendenten concurriren wollen, vom Familienrath nach 
freiem Ermessen vertheilt. 
Die vorstehend unter Num. II mit V verzeichneten Immobilien sammt den nach 
JNum. III zu Weisendorf gehörigen Patronats= und Weiderechten, ferner das gesammte 
unter Num. VI aufgeführte bewegliche Vermögen sind als Fideikommiß-lleberschuß erklärt. 
B. Erbfolgerecht und Erbfolgeordnung. 
8 4. 
J. 
Als erster Fideikommißbesitzer ist von dem Testator dessen ältester Sohn Theodor 
Freiherr von und zu Guttenberg bestimmt. 
Die Erbfolge richtet sich nach den Vorschriften der 88 77 und 87 des Fideikommiß— 
Edikts vom 26. Mai 1818. Die beiden nachgebornen Brüder des genannten ersten 
Fideikommißbesitzers gelangen also erst nach dem Erlöschen seines Mannesstammes und in 
der Reihenfolge zur Succeession, daß zunächst Georg Freiherr von und zu Guttenberg
	        
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