Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

Beil. I. 3 
waltungsstreitverfahren zu suchen habe. Die Novelle vom 10. April 1892 habe die Com- 
petenz allerdings geändert, sie trete aber erst 1893 in Kraft. 
Auch dieses Urtheil wurde rechtskräftig. 
Unterm 29. Dez. 1892 pr. 18. Jan. 1893 stellte sodann die gemeinsame Ortskranken- 
kasse Bamberg durch ihren obengenannten Anwalt an das k. Amtsgericht Bamberg l unter 
Darlegung des in Vorstehendem geschilderten Sachverhaltes den Antrag, 
die Entscheidung vorliegenden verneinenden Kompetenz-Konfliktes zwischen dem 
Stadtmagistrate Bamberg und Amtsgerichte Bamberg I herbeizuführen. 
Wessen Zuständigkeit Antragstellerin für gegeben erachte, darüber hat sie sich 
in ihrem Antrage nicht verbreitet und dementsprechend ihre Schlußbitte dahin 
gefaßt: 
Der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte wolle aussprechen, ob in vorliegender 
Sache die Zuständigkeit der Gerichte oder die der Verwaltungsbehörden gegeben sei. 
Das k. Amtsgericht theilte diesen Antrag des k. Advokaten Justizrath Dr. Schmitt 
dem Schlossermeister Ruff, dann dem Stadtmagistrate Bamberg unterm 21. Jannar 1893 
in Abschrift mit und brachte hierauf nach Umfluß der zur Einreichung von Denukschriften 
bestimmten Frist die Akten in Vorlage. Denkschriften waren nicht eingekommen. 
In der heutigen öffeutlichen Sitzung des Gerichtshofes, zu welcher sich seitens der 
richtig geladenen Parteien Niemand eingefunden hatte, gab nach Aufruf der Sache der er- 
nannte Berichterstatter den Sachverhalt bekannt, worauf der k. Staatsanwalt den motivirten 
Antrag stellte, auszusprechen, daß in dieser Sache die Zuständigkeit der Gerichte gegeben sei. 
Die richterliche Würdigung der Sache ergab zunächst das Vorliegen eines verneinenden 
Kompetenz-Konfliktes, nachdem sowohl der Stadtmagistrat Bamberg, als auch das k. Amts- 
gericht Bamberg 1 ganz allgemein sich für unzuständig erklärt haben, und gegen keinen dieser 
Aussprüche ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. 
Die getroffene Entscheidung selbst stützt sich auf folgende Erwägungen: 
l 
8 68 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 
15. Juni 1883, auf welchen sich nicht allein die gemeinsame Krankenkasse in ihrem Gesuche 
an den Stadtmagistrat Bamberg vom 9. Juni 1892, sondern auch das k. Amtsgericht 
Bamberg I in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1892 berufen hatte, enthielt in seiner 
ursprünglichen, damals noch geltenden Fassung die Bestimmung, daß Streitigkeiten über die 
im § 57 Absatz 2—4 bezeichneten Ansprüche im Verwaltungsstreitverfahren entschieden 
werden. In dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 4 dieses §, welcher, da im 
gegebenen Falle eine Ortskrankenkasse als forderungsberechtigt aufgetreten ist, auch für Bayern
	        
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