Beil. I. 3
waltungsstreitverfahren zu suchen habe. Die Novelle vom 10. April 1892 habe die Com-
petenz allerdings geändert, sie trete aber erst 1893 in Kraft.
Auch dieses Urtheil wurde rechtskräftig.
Unterm 29. Dez. 1892 pr. 18. Jan. 1893 stellte sodann die gemeinsame Ortskranken-
kasse Bamberg durch ihren obengenannten Anwalt an das k. Amtsgericht Bamberg l unter
Darlegung des in Vorstehendem geschilderten Sachverhaltes den Antrag,
die Entscheidung vorliegenden verneinenden Kompetenz-Konfliktes zwischen dem
Stadtmagistrate Bamberg und Amtsgerichte Bamberg I herbeizuführen.
Wessen Zuständigkeit Antragstellerin für gegeben erachte, darüber hat sie sich
in ihrem Antrage nicht verbreitet und dementsprechend ihre Schlußbitte dahin
gefaßt:
Der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte wolle aussprechen, ob in vorliegender
Sache die Zuständigkeit der Gerichte oder die der Verwaltungsbehörden gegeben sei.
Das k. Amtsgericht theilte diesen Antrag des k. Advokaten Justizrath Dr. Schmitt
dem Schlossermeister Ruff, dann dem Stadtmagistrate Bamberg unterm 21. Jannar 1893
in Abschrift mit und brachte hierauf nach Umfluß der zur Einreichung von Denukschriften
bestimmten Frist die Akten in Vorlage. Denkschriften waren nicht eingekommen.
In der heutigen öffeutlichen Sitzung des Gerichtshofes, zu welcher sich seitens der
richtig geladenen Parteien Niemand eingefunden hatte, gab nach Aufruf der Sache der er-
nannte Berichterstatter den Sachverhalt bekannt, worauf der k. Staatsanwalt den motivirten
Antrag stellte, auszusprechen, daß in dieser Sache die Zuständigkeit der Gerichte gegeben sei.
Die richterliche Würdigung der Sache ergab zunächst das Vorliegen eines verneinenden
Kompetenz-Konfliktes, nachdem sowohl der Stadtmagistrat Bamberg, als auch das k. Amts-
gericht Bamberg 1 ganz allgemein sich für unzuständig erklärt haben, und gegen keinen dieser
Aussprüche ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Die getroffene Entscheidung selbst stützt sich auf folgende Erwägungen:
l
8 68 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom
15. Juni 1883, auf welchen sich nicht allein die gemeinsame Krankenkasse in ihrem Gesuche
an den Stadtmagistrat Bamberg vom 9. Juni 1892, sondern auch das k. Amtsgericht
Bamberg I in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1892 berufen hatte, enthielt in seiner
ursprünglichen, damals noch geltenden Fassung die Bestimmung, daß Streitigkeiten über die
im § 57 Absatz 2—4 bezeichneten Ansprüche im Verwaltungsstreitverfahren entschieden
werden. In dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 4 dieses §, welcher, da im
gegebenen Falle eine Ortskrankenkasse als forderungsberechtigt aufgetreten ist, auch für Bayern