Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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zugelassen. Die Waagen haben den die selbstthätigen Registrirwaagen betreffenden Vorschriften 
der Aichordnung mit folgenden Ausnahmen zu genügen: 
1. 
Die Gewichtsangabe der Registrireinrichtungen soll lediglich in der Kilogramm- 
einheit, nicht als Anzahl der Füllungen, ausgedrückt sein. 
400 und 500 Kilogramm betragen. 
Die Waage soll eine Regulireinrichtung im Sinne des § 66 Nr. 4 der Aich- 
ordnung nicht besitzen, es gelten daher für sie auch nicht die durch die Regulir- 
einrichtung bedingten Vorschriften über die Dimensionen der Oeffnungen, von denen 
die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, über die Beschaffenheit der Begrenzungs- 
wände dieser Oeffnungen und über die Anbringung einer auf die Regulireinrichtung 
bezüglichen Aufschrift. An Stelle der Regulireinrichtung sollen Vorrichtungen vor- 
handen sein, welche bewirken, daß das nach Eintritt des Gleichgewichts noch in 
die Waage gelangende, die Lastschale über das Gegengewicht der Gewichtsschale 
hinaus beschwerende Material mitverwogen, sein Gewicht fortlaufend auf einem 
zweiten Zählwerk registrirt, und daß sonach von beiden Zählwerken zusammen dae 
Gesammtgewicht des über die Waage gegangenen Materials angegeben wird. 
Auf dem Schilde ist die Angabe „Waage für Zuckerrüben und Kartoffeln“ zu 
machen, worin auch eines der Materialien weggelassen werden kann. 
Der Fehler der Angabe der Zählwerke nach erfolgter Registrirung von zehn regel- 
recht zu Stande gekommenen Füllungen darf auch bei der größten Betriebs- 
geschwindigkeit, für welche die Waage bestimmt ist, nicht mehr als ein Gramm 
für jedes Kilogramm der Angabe betragen. 
Zugleich darf der Fehler keiner einzigen der zehn nach Nr. 5 zu beobachtenden 
Einzelangaben der Zählwerke mehr betragen, als 
bei dem Füllungsgewicht von 250 Kilogramm 1,00 Kilogramm, 
bei den größeren Füllungsgewichten für je 
50 Kilogramm mehhr 0005 » 
Das zweite Zählwerk ist in gleicher Weise zu bezeichnen und zu stempeln wie 
das erste; für seine Prüfung und Stempelung werden besondere Gebühren nicht 
erhoben. 
IV. 
Die Bestimmung im § 68 der Aichordnung, erster Absatz, erhält folgenden Wortlaut: 
„Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres
	        
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