Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen 
Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. 
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit 
einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton- 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln 
mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
() Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren 
Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt 
gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Spreng- 
kapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus 
starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 
C) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß 
Hohlräume zwischen den Schachteln, sowie zwischen diesen und den Kistenwänden 
möglichst vermieden werden. Um das Cntleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder 
Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß 
das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 
G) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind 
mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles 
völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech 
besteht, aufgelöthet, soferne sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder ver- 
zinuten Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den 
Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
C) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern 
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messing- 
schrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von 
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen aus- 
gefüllt sein. 
Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzu- 
halten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte: 
„Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
	        
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