Knochenbleichen, Knochensiedereien, Knochenbrennereien, Abdeckereien, Dungpulver-
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D bei dem polizeilichen Erkenntniß über die Errichtung von Verlags- und Sortiments-
Buchhandlungen, von Kunst-, Musikalien- und Antiquariats-Handlungen, von Leih.
bibliotheken und Buchdruckereien einschließlich sonstiger gewerblichen Anstalten Be-
hufs der Erzeugung von Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellun-
gen durch mechanische Mittel (Gewerbe-Ordnung Art. 123);
3) bei der Anlegung und Erweiterung von Getreidemühlen für Mahlgäste mit oder
ohne Benützung von Wasserkräften (Gewerbe-Ordnung a. a. O.);
4) bei dem polizeilichen Erkenntniß über Anlegung und Veränderung von Wasserwerken
jeder Art (Art. 4. 1. daselbst);
5) bei der Bewilligung zu Errichtung von Schifffahrts-Gewerben (Gewerbe-Ordnung
Art. 123);
6) bei dem polizellichen Erkenntniß über die Errichtung oder Veränderung von solchen
gewerblichen Anlagen, welche durch vie örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Be-
triebsstätte für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder für das
Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile oder Belästigungen herbeiführen können
(Art. 4. b. und c. daselbst).
#S. 2.
Zu den in §. 1, Ziffer 6 genannten gewerblichen Anlagen gehören insbesondere:
Schießpulver-Fabriken, Einrichtungen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zünd.
stoffen aller Art, Gasbereitungs= und Aufbewahrungs-Anstalten, Anlagen zu Bereitung von
Theer, Harz, Pech und Terpentin, Rußhütten, Coaks-Oefen, Glashütten, Anstalten zu
Fertigung von Porzellan, Steingut und anderen Thonwaaren, Kalk= und Epps-Oefen
Eisen-, Messing-, Bronce= und Zink-Gießereien, Hammer-, Walz= und Stampf.Werke mit
Wasser= oder Dampfkraft, Kesselschmieden, Zuckerstedereien, Papierfabriken, Firnißfiedereien
Fabriken zu Bereitung von Wachstuch und lackirtem Leder, Anstalten zur Oeldestillation,
und
Träberkäs-Fabriken, Spinnereien und Fabriken, bei welchen giftige, flüchtige, leicht entzünd-
bare oder übelriechende Stoffe angewendet oder ausgeschieden werden.
KS. 3.
Wer eines der in 88. 1 und 2 bezeichneten Gewerbe zu errichten beabsichtigt, hat sein