Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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1/%. 
b) See-, Küsten= und Haff-Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- 
mäßig betrieben haben; 
) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
Zur halbseemännischen Bevölkerungs) sind zu rechnen: 
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens 
zwölf Wochen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haff-Fischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, 
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Neben- 
gewerbe (Gelegenheitsfischer) betreiben oder betrieben haben."“ 
8 24. 
Ziffer 2 lautet: 
„Wehrpflichtige der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung dürfen 
nur in die Marine freiwillig eintreten.“ 
831. 
Ziffer 2 lautet: 
Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit 
die Aushebung (8 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve 
in Betracht kommt, 1 m 54 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, 
Krankenwärter, Oekonomiehandwerker) sowie für die der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung angehörigen Mannschaften und Marinehandwerker, für die 
Ersatzreserve zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den Landsturm 
ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben.“ 
§ 33. 
Der zweite Absatz der Ziffer 9 lautet: 
„Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis 
zu dem während ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Aushebungsgeschäft 
ausgedehnt werden.“ 
§39. 
In der Ueberschrift tritt zu bem Wort „Aufgebots“" ein „)“ und an den Schluß 
der Seite folgende Anmerkung: 
„/) Eine lleberweisung von Mililärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevöllerung 
zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht stalt (§ 18,0).7 
Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Militärpflichtigen, welche 
früher den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Ausstellung der Nekrutirungsstammrolle oder der 
Aushebung einen anderen Beruf haben.
	        
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