Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

/K 2Q. 17 
Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern 
vom 4. Jannar 1894. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Der Mindestpreis für alle nicht in den Tabellen B und C des Arzneibuches für 
das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe, enthaltenen Arzneimittel ist drei Pfennig, für die in 
den Tabellen B und C enthaltenen Arzneimittel fünf Pfeunig, soweit nicht für die Mittel 
der Tabelle 13 und B I der „Besonderen Bestimmungen“ Ausnahmen gemacht sind. 
Pfennigbrüche werden in jedem Ansatze zu einem vollen Pfennig berechnet. 
2. Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise kommen für die Berechnung 
einer jeden Menge eines verordneten Arzneimitlels insoweit zur Anwendung, als durch die 
Vervielfältigung der angegebenen Gewichtsmenge der achtfache Preis derselben nicht über- 
schritten wird. Uebersteigt jedoch der nach der Gewichtsmenge sich berechnende Preis den 
achtfachen Betrag der einfachen Taxe, so wird derselbe um 20 Prozent ermäßigt, jedoch so, 
daß derselbe keinesfalls weniger, als das Achtfache der einfachen Taxe beträgt. 
Hienach kosten z. B. von Morphinum hydrochloricum 
7 Dezigramme 70 Pfennig, 
8 Dezigramme 80 Pfennig, 
9 Dezigramme 80) Pfennig, 
1 Gramm 80 Pfennig, 
1,50 Gramme ! Mark 20 Pfennig. 
Für diejenigen Arzneistoffe und Präparate, für welche in der Taxe ein Mindestpreis 
angesetzt ist, darf dieser Preis in Ansatz gebracht werden, bis zur Theilung des für die 
beigesetzte größere Gewichtsmenge oder durch Vervielfältigung des für die beigesetzte kleinere 
Gewichtsmenge bestimmten Taxpreises der angegebene Mindestpreis erreicht oder überschritten 
wird, so daß z. B. jede Quantität von Jockum bis einschließlich 1 Gramm 10 Pfeunig, 
1 Gramm 2 Dezigramm dagegen 12 Pfennig, jede Quantität von Apomorphinum hydro- 
chloricum bis einschließlich 2 Centigramm 10 Pfennig, 3 Centigramm 15 Psennig, 
7 Centigramm 35 Pfennig kosten. 
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