Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

410

Zulassung  zur  Apothekerlaufbahn  im  Lat.  die  für
die  Vers.  nach  Obersek.  eines  d.  Realg.  notw.  Kenntnisse
  besessen  haben.  Dieser  Nachw.  ist  durch  ein
auf  Grund  stattgeh.  Pr.  ausgestelltes  Z.  eines  G.
oder  Realg.  zu  führen,  PrO.  §  6,  Rabl.  1904  173;
4.  zur  Fähnrichs  Pr.,  Kais.  VO.  18.  3.  05  über  Erg.
d.  Off.  d.  Friedenstandes  I,  9  u.  Anl.  1,  S.  89—48,
Mil  VBl.  S.  95;  5.  zur  Seekadetteneintritts  Pr.,
Vorschr.  über  Erg.  des  Seeoff  Korps#  17.  4.  99  u.
28.  6.  02;  6.  zum  Reichsbank"Dst;  7.  zur  Feldmesser
  Pr.  —  III.  Die  Zeugnisse  über  den  ljähr.
Besuch  der  Unterprima,  Kl.  8  einer  Vollanst.,
berechtigen  1.  zum  Eintritt  in  den  Marineverwalt.=Dst
  als  Zivilapplikanten  f.  d.  Intendantursekr.,
Afp.  für  das  Verwalt  Sekr.  bei  den  kais.  Werften
und  für  die  Marinezahlm  Laufbahn;  2.  kann  den
Inhabern  beim  Eintritt  als  Fahnenjunker
nach  Maßg.  ihrer  Schulzeugn,  die  Fähnrichs.
prüfung  erlassen  werden.  —  IV.  Die  auf
Grund  der  Reife  Pr.  einer  Vollanst.  oder
einer  ders.  gleichsteh.  Pr.  erworbenen  Reifezeusnisse
  schließen  die  unter  I.,  II.  und  III.  enth.
Ber.  in  sich.  —  a)  Den  Reife-Beugn.  der  Gymn.
stehen  gleich:  die  Zeugn.  über  die  Erstehung  der
Aufnahme  Pr.  in  das  h.  ev.-theol.  Seminar  oder
das  h.  kath.-theol.  Sem.  in  Tübingen,  sowie  das
Reife  B.  eines  d.  Realg.  oder  einer  Oberrealsch.,
ergänzt  durch  ein  Z.  über  die  erfolgreiche  Erst.
einer  an  einem  w.  G.  abgelegten  ErgänzungsPr.
im  Lat.  und  Griech,;  b)  dem  Reife  Z.  eines  d.
Realg.  gleichzuachten  ist:  das  Reife  Z.  einer  d.
Oberrealsch,  ergänzt  durch  ein  Z.  über  die  erfolgreiche
  Erst.  einer  an  einem  w.  Realg.  abgel.  Erg.
Pr.  im  Lat.,  sowie  das  Reife  8.  der  Hauptkadettenanstalt
  in  Groß-Lichterfelde.  Das  Z.  über  die
Befähigung  zur  Anstellung  an  unt.  und  mittl.
Kl.  h.  Mädchenrealschulen  ist  für  die  Zulassung
zur  Dst  Pr.  f.  d.  h.  Lehramt  dem  Reifezeugnis
einer  d.  Oberrealsch.  gleichgestellt,  MV.  14.  12.
083  Z.  1  und  2,  Rgbl.  606,  und  Reifeprüf  O.  16.  5.
11,  MV.  28.  8.  06,  Rgbl.  108.  —  Diese
Reifezeugnisse  gewähren  die  Zulassung
  1.  zum  Studium  der  Theologie  und
den  theol.  Pr.  mit  der  Maßgabe,  daß  für  die
Immatrikulation  bei  den  theol.  Fak.  in  Tüb.  und
zum  Stud.  der  mosaischen  Theol.  das  Reife3.
eines  G.  oder  ein  diesem  gleichstehendes  erforderlich
ist  und  vor  Erstehung  der  I.  DPr.  der  Bes.  der
erford.  Kenntnisse  im  Hebr.  nachzuweisen  ist,  MV.
3.  4.  13,  §  3,  Rgbl.  122;  12.  4.  13,  Rgbl.  126;
17.  10.  05,  Rgbl.  271;  G.  30.  1.  62,  Rgbl.  60;
2.  zum  Studium  der  Rechts=  und  Staatswissenschaft
  und  zu  den  Staats  Pr.  für  den  h.  Justiz-,
Verwaltungs=  und  Finanzd.,  wie  für  den  Forftdst;
das  Reife  B.  der  Oberrealsch.  mit  Ergänz  Pr.  im
Lat.,  KVdO.  7.  12.  03,  Rgbl.  586,  591  u.  598,  und
18.  12.  13,  §  9,  Rabl.  375;  3.  zum  Stud.  der  Mediz.
und  zu  den  ärztl.  Pr.,  s.  d.;  4.  zum  Stud.  der
Zahnheilkunde  und  zur  zahnärztl.  Pr.,  s.  d.,  bei
der  Oberrealsch.  mit  ders.  Beschr.  wie  Z.  3;  5.  zum
Stud.  der  Tierheilkunde  und  den  tierärztl.  Pr.,
s.  d.;  6.  zum  Stud.  der  alten  und  neueren  Sprach.,
der  Geschichte,  der  Mathematik  und  der  Naturwissenschaften,
  sowie  zu  den  Dpr.  für  das

 

 

Hoffeuerordnung  —  Hofkammer.

höhere  Lehramt  mit  der  Maßgabe,  daß  für
die  altsprachl.  Pr.  das  Reife  Z.  eines  G.  oder  ein
ihm  gleichstehendes  gefordert  wird,  für  die  neusprachlichen
  Pr.  das  Reife  S.  eines  G.  oder  Realg.;
7.  Zzum  ordentl.  Stud.  an  einer  der  Abt.  der  Techn.
Hochsch,  in  St.  und  zur  Vor=  und  Hauptdiplom  Pr.
und  Staats  Pr.  im  Hochbau-,  im  Bauingenieurund
  im  Maschinen-Ingenieurfach,  sowie  in  der
Elektrotechnik;  8.  zu  der  Vor-  und  HauptdiplomPr.
und  zu  der  Staats  Pr.  im  Berg-,  Hütten-=  und
Salinenwesen,  M.  13.  7.  04;  9.  zur  Ausbildung
und  zu  den  DPr.  für  den  h.  Verkehrsd.,  s.  d.:;
10.  zur  Ausbildung  als  Landwirtschaftslehrer  und
Sachverständiger,  M.  23.  2.  12,  Rabl.  831;  11.  zur
Pr.  als  Nahrungsmittelchemiker,  s.  d.;  12.  zum
Besuch  der  Handelshochschulen;  18.  zur  Ausbildung
  als  Kolonialbeamter;  14.  zur  Offizierslaufbahn
  unter  Befreiung  von  der
Fähnrichsprüfung,  Kais.  VO.  über  die  Erg.
der  Off.  des  Friedenstandes  18.  8.  05  I.  8  S.  8,
Mil  VOBl.  1905  95;  15.  zur  Seeoffizierslaufbahn
  unter  Befreiung  von  der  Seekadetten-Eintritts
  Pr.,  Vorschr.  über  Erg.  des  Seeoffizierkorps
  17.  4.  99  und  28.  6.  02,  Mar  VOnl.  1902  211,
Schüler  der  9.  Kl.,  die  sich  dem  Beruf  der  Seeoff.
widmen  wollen,  werden  zu  der  im  März  stattfind.
außerordentl.  Reife  Pr.  zugelassen,  wenn  sie  eine
Besch.  vorlegen,  daß  sie  für  die  Marine  angemeldet
sind,  Min  Abt  Erl.  20.  2.  1908  und  ReifeprüfO.
1911,  §  12,  1.  Dafür  ist  die  frühere  Berechtigung
der  Lehrerkollegien,  den  Schülern  der  9.  Klasse
eine  Bescheinigung  über  das  voraussichtliche  Bestehen
  der  Reife  Pr.  mit  der  Wirkung  eines  vollgültigen
  Reife  Z.  auszustellen,  aufgehoben  worden;
16.  zur  Prüfung  für  die  höh.  Baubeamten  des
Schiff=  und  Maschinenbaufaches  der  Marine,
Beil.  201  der  Werftdienst  O.  Sept.  1903.  —  V.  Die
Zeugnisse  über  die  Erstehung  der  Abgangsprüfung
einer  vollausgebauten  und  staatlich  anerkannten  h.
Mädchenrealsch.  berechtigen  zur  Zulassung  zu  der
DpPr.  für  Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen,
MV.  9.  11.  03,  Rabl.  514.  Gaupp.
Hoffeuerordnung.  Zum  Schutz  der  Krongeb.
gegen  Feuersgef.  sind  neben  den  landesrechtl.
feuerpol.  Best.  durch  eine  vom  Oberhofrat  am  2.  4.
80  erl.  H.  bes.  Best.  über  den  Verkehr  mit  Feuer
und  feuergefährl.  Gegenständen  in  den  Krongeb.
sowie  über  das  Verhalten  bei  Brandfällen  getroffen,
  auch  eine  Hoffeuerschau  eingesetzt  “’“

 

Hofkammer.  Die  HK.  ist  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  für  das  K.  Familienfideikommiß
(K.  Hofdomänenkammergut),  die  Krondotation  (K.
Krongut)  und  die  Zivilliste,  KV  O.  29.  11./8.  12.  1817,
Rgbl.  577.  —  1.  Das  1  Hofdomänenkammerzut  *#
ist  ein  neben  dem  jetzt  staatl.  Kammerg.  i.  J.  1664
als  Familienfideikommiß  der  herzogl.,  päter  königl.
Familie  gegründeter  bes.  Vermögenskomplex,  bis
1805  Kammerschreibereigut  genannt,  der  in  §5  108
Vl.  als  Privateigentum  der  Kgl.  Familie  bestätigt
ist  und  dessen  Nutznießung  dem  König  zusteht.  Es
besteht  aus  Grundst.,  Geb.,  Kapitalien  und  Mobilien
  aller  Art,  die  von  der  HK.  nach  den  für  das
staatliche  Kammergut  (s.  Domänenverwaltung)  in