Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

AM 26. 283 
a) 760 A. Fristen und Verzugszinsen aus den Kaufschillingen der von der Militär— 
verwaltung auf Grund des Art. 3 der Gesetze vom 28. Februar und 14. August 
1880 an die Finanzverwaltung überwiesenen Realitäten, 
b) 1000 X Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien, 
c) 9 120 JX übrige Aktivzinsen, 
d) 8 449 150 X1 aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 150 000 M. 
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 1 788 300 --4, sohin im Ganzen 
die Summe von 1 938 300 M zu leisten und zwar: 
a) 20 580 -K4 Ablieferungen zur Tilgung des Vorschußkredites für außerordentliche 
Bedürfnisse des Heeres gemäß Art. 3 der Gesetze vom 28. Februar und 
14. August 1880, 
b) 1 917720 X Zuschuß aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages. 
II. 
Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld 
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 39 035 300 JTX ist aus dem mit 37 587 140 M. 
veranschlagten Reinertrag der Bahnrente und durch einen Zuschuß von 1 448 160 M aus 
dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages jährlich zu leisten. 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungskassa. 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 440 440 /, 
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 145 080 -N“ jährlich zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur- 
Rentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturrentenschuld sind aus dem Malzausschlage jährlich 
7 740 „IX zu verwenden. 
55“
	        
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