Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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81. 
In München, Würzburg und Erlangen werden Prüfungskommissionen für Nahrungs- 
mittel-Chemiker errichtet. 
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen einschließlich der Vorsitzenden werden all- 
jährlich durch die zuständigen Staatsministerien ernannt. 
§ 2. 
Den Prüfungen sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften zu Grunde zu legen. 
Den als reif befundenen Prüflingen werden nach Maßgabe dieser Vorschriften Befähig- 
ungsausweise ertheilt. 
§ 3. 
Die Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen werden mit dem Vollzuge 
gegenwärtiger Verordnung beauftragt. 
Dieselben sind insbesondere die zuständige Behörde beziehungsweise Centralbehörde im 
Sinne der § 16 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und § 31 der Prüfungsvorschriften. 
8 4. 
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. 
§ 5. 
Die Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen sind ermächtigt, innerhalb 
Jahresfrist von dem bezeichneten Zeitpunkte an 
1. den als Leiter öffentlicher Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln schon angestellten Sachverständigen den Befähigungsausweis unter Verzicht auf die 
vorgeschriebenen Prüfungen und deren Vorbedingungen zu ertheilen, den Leitern anderer als 
staatlicher Anstalten der vorbezeichneten Art jedoch nur, sofern sie nicht mit ihrem Einkommen 
ganz oder zum Theil auf die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren angewiesen sind; 
2. anderen als den vorgedachten Sachverständigen den Befähigungsausweis unter 
gänzlichem oder theilweisem Verzicht auf die vorgeschriebenen Prüfungen und deren Vor- 
bedingungen zu ertheilen, sofern diese Sachverständigen nach dem Gutachten einer der für 
die Prüfung von Nahrungsmittel-Chemikern eingesetzten Kommissionen nach ihrer wissen- 
schaftlichen Vorbildung und praktischen Uebung im Wesentlichen den Anforderungen genügen, 
welche die neuen Bestimmungen an geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker stellen. 
86. 
Nach der Absicht der Bundesregierungen soll denjenigen Chemikern, welche den Be- 
sähigungsausweis erworben haben, eine vorzugsweise Berücksichtigung zu Theil werden und 
zwar vornehmlich
	        
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