Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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8 2. 
Die Vorstände der Progymnasien führen den Namen „Rektoren“ und genießen den 
Rang und Gehalt von Gymnasialprofessoren. 
Die ordentlichen Lehrer der wissenschaftlichen Fächer an den Progymnasien führen den 
Namen „Gymnasiallehrer“. 
§ 3. 
Am Schlusse der sechsten Klasse findet an den Progymnasien unter der Leitung eines 
Regierungskommissärs eine Abgangsprüfung statt, an welcher alle Schüler der sechsten Klasse 
theilnehmen. 
Eine Zulassung von Privatstudirenden, welche nicht vorausgehend die sechste Klasse 
besucht haben, ist ausgeschlossen. 
8 4. 
Das Bestehen der vorbezeichneten Abgangsprüfung beziehungsweise der erfolgreiche 
Besuch einer unteren Klasse des Progymnasiums berechtigt zum Eintritte in die treffende 
nächsthöhere Klasse eines humanistischen Gymnasiums. 
Die im Abgangszeugnisse des Progymnasiums enthaltene Note „ungenügend“ in einem 
Unterrichtsgegenstande hat für die siebente Klasse des humanistischen Gymnasiums die Wirkung 
eines Vermerkes im Sinne des §29 Abs. 4 der Schulordnung vom 23. Juli 1891. 
II. Tateinschuten. 
§ 5. 
Die Lateinschulen sind humanistische Unterrichtsanstalten mit fünf oder weniger Klassen 
und haben den Zweck, für die entsprechenden Klassen des humanistischen Gymnasiums Ersatz 
zu bieten. 
Für dieselben gilt die in der Anlage beigefügte Schulordnung. 
86. 
Die Vorstände und die ordentlichen Lehrer der Lateinschulen behalten die bisherige 
Bezeichnung als „Subrektoren“ beziehungsweise „Studienlehrer“ bei. 
§ 7. 
Schüler, welche von einer Lateinschule an ein humanistisches Gymnasium oder an ein 
Progymnasium übertreten, werden auf Probe in diejenige Klasse aufgenommen, für welche 
sie das Zeugniß der Reife mitbringen.
	        
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