Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Auch den übrigen auf diese Anstalten sich beziehenden Landrathsbeschlüssen, insbesondere 
jenen über die Aufbesserung der Beamtengehälter, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
8. Hinsichtlich des Beschlusses über Zusicherung eines Pensionsbezuges an den Kreis- 
kulturingenieur nehmen Wir auf die an die Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz 
ergangene Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 15. Dezember 1893 
Nr. 22169 Bezug, wonach dieser Beschluß Unsere Genehmigung bereits erhalten hat. 
9. Auch dem Beschlusse über die Verpachtung von Rheindammstrecken an mehrere 
Industrielle haben Wir Unsere Genehmigung bereits ertheilt und verweisen Wir in dieser 
Beziehung auf die an die Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz ergangene Entschließung 
des Staatsministeriums des Innern vom 8. Januar 1894 Nr. 291. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm 
Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen und ersprießlichen Förderung der Wohlfahrt 
des Kreises und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 28. Juni 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. rr. v. Miäüller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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