Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Veilage 1 
und II. 
570 
830. 
1. Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern 
regelmäßig zu Weihnachten und zu Ostern, dann am Schlusse des Schuljahres Zeugnisse 
nach den in der Beilage 1 und II angesügten Mustern ausgestellt. Die beiden ersteren 
beschränken sich auf eine kurze Bemerkung über Betragen und Fleiß sowie auf eine Note 
über die Fortschritte in jedem einzelnen Pflichtfache. Das Jahreszeugniß enthält zunächst 
ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen des Schülers, dann über dessen 
Fortschritte in den einzelnen Lehrfächern mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, 
„ungenügend“ unter Ausschluß von Zwischennoten. In dem Jahreszeugnisse muß bestimmt 
ausgesprochen werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in die nächsthöhere 
Klasse erhalten hat oder nicht. Im Uebrigen wird auf §29 Absatz 4 verwiesen. 
2. Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Eltern 
überdies von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben. 
3. Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund der während 
des Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Zensur zu entwerfen, in welcher 
die geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Gesichtspunkte 
aus ihre Würdigung zu finden hat. Diese Zensuren dienen zunächst nur zur Kenntniß 
des Lehrerraths, werden aber unter Umständen auch den Eltern oder Vormündern der Schüler 
auf ihr Verlangen mitgetheilt. 
831. 
1. Der alljährlich am Schlusse des Schuljahres auszugebende gedruckte Jahresbericht 
soll enthalten: 
a) ein Verzeichniß der Lehrer; 
b) ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der 
darauf verwendeten wöchentlichen Stunden und die Namen der Lehrer, welche den 
Unterricht ertheilt haben, dann eine Aufführung der in der obersten Klasse als 
Schul= und Hausaufgaben gegebenen deutschen Themata; 
c) die Namen der Schüler nach Klassen in alphabetischer Ordnung mit Angabe 
ihres Alters und Geburtsorts, ihrer Konfession, ferner des Standes und des 
Wohnortes ihrer Eltern, sowie die Namen derjenigen Schüler, welche im Laufe 
des Schuljahres ausgetreten oder gestorben sind; 
d) eine kurze Chronik der Anstalt. 
2. Jeder Realschule steht frei, am Ende des Schuljahres außer dem Jahresberichte 
ein Programm wissenschaftlichen Inhalts zu liefern, dessen Abfassung einer der Lehrer 
übernimmt.
	        
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