Veilage 1
und II.
570
830.
1. Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schülern
regelmäßig zu Weihnachten und zu Ostern, dann am Schlusse des Schuljahres Zeugnisse
nach den in der Beilage 1 und II angesügten Mustern ausgestellt. Die beiden ersteren
beschränken sich auf eine kurze Bemerkung über Betragen und Fleiß sowie auf eine Note
über die Fortschritte in jedem einzelnen Pflichtfache. Das Jahreszeugniß enthält zunächst
ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen des Schülers, dann über dessen
Fortschritte in den einzelnen Lehrfächern mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „genügend“,
„ungenügend“ unter Ausschluß von Zwischennoten. In dem Jahreszeugnisse muß bestimmt
ausgesprochen werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in die nächsthöhere
Klasse erhalten hat oder nicht. Im Uebrigen wird auf §29 Absatz 4 verwiesen.
2. Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Eltern
überdies von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben.
3. Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund der während
des Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Zensur zu entwerfen, in welcher
die geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Gesichtspunkte
aus ihre Würdigung zu finden hat. Diese Zensuren dienen zunächst nur zur Kenntniß
des Lehrerraths, werden aber unter Umständen auch den Eltern oder Vormündern der Schüler
auf ihr Verlangen mitgetheilt.
831.
1. Der alljährlich am Schlusse des Schuljahres auszugebende gedruckte Jahresbericht
soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der Lehrer;
b) ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der
darauf verwendeten wöchentlichen Stunden und die Namen der Lehrer, welche den
Unterricht ertheilt haben, dann eine Aufführung der in der obersten Klasse als
Schul= und Hausaufgaben gegebenen deutschen Themata;
c) die Namen der Schüler nach Klassen in alphabetischer Ordnung mit Angabe
ihres Alters und Geburtsorts, ihrer Konfession, ferner des Standes und des
Wohnortes ihrer Eltern, sowie die Namen derjenigen Schüler, welche im Laufe
des Schuljahres ausgetreten oder gestorben sind;
d) eine kurze Chronik der Anstalt.
2. Jeder Realschule steht frei, am Ende des Schuljahres außer dem Jahresberichte
ein Programm wissenschaftlichen Inhalts zu liefern, dessen Abfassung einer der Lehrer
übernimmt.