Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Titel IV. 
Mösolutorium der Reallschule. 
§ 32 
1. Wer ein Zeugniß über die Absolvirung der Realschule erhalten will, hat sich der 
Absolntorialprüfung zu unterziehen. 
2. Diese Prüfung findet an jeder sechsklassigen Realschule schriftlich und mündlich 
statt und wird von einer Prüfungskommission abgehalten, welche aus den ordentlichen 
Lehrern für Religion, die sprachlichen Fächer, Mathematik, Geschichte und Geographie, die 
Naturwissenschaften und das Zeichnen gebildet wird; auch die Assistenten, insoferne sie in 
der sechsten Klasse in Prüfungsfächern Unterricht ertheilen, sind Mitglieder der Prüfungs- 
kommission. Soferne an einer Realschule ein Prüfungsfach durch mehr als zwei ordentliche 
Lehrer vertreten ist, genügt es, für dieses Fach außer dem Vertreter desselben in der obersten 
Klasse noch einen zweiten Vertreter zur Prüfungskommission beizuziehen. 
3.Den Vorsitz führt bei der schriftlichen Prüfung der Rektor, bei der mündlichen der 
k. Ministerialkommissär, in Stellvertretung desselben der Rektor. 
4. Das Stimmrecht des Religionslehrers erstreckt sich auf die Schüler seiner Konfession. 
5. Ueber jede der beiden Prüfungen ist eine gesonderte Urkunde aufzunehmen, in welcher 
die einzelnen Vorgänge der Reihe nach zu verzeichnen sind. 
833. 
Schriftliche Prüfung. 
1. Die schriftliche Prüfung beginnt am 18. Juni oder, wenn auf diesen Tag ein 
Samstag oder Sonntag fällt, am 20. oder 19. Juni und dauert vier Tage. 
2. Dieselbe umfaßt: 
am ersten Prüfungstage: a) Aufgaben aus der Algebra, Planimetrie und Trigono- 
metrie, Vormittags von 7 bis 11 Uhr; b) Fragen aus der Religionslehre, Nachmittags 
von 3 bis 5 Uhr; 
am zweiten Prüfungstage: eine deutsche Ausarbeitung, Vormittags von 7 bis 11 Uhr; 
am dritten Prüfungstage: a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Franzbösische, 
Vormittags von 7 bis 11 Uhr; b) Aufgaben aus der Physik und Chemie, Nachmittags 
von 3 bis 6 Uhr; 
am vierten Prüfungstage: a) Aufgaben aus der Stereometrie und darstellenden Geo- 
metrie, Vormittags von 7 bis 10 Uhr; b) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Eng- 
lische, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr. 
3. Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
bestimmt die Prüfungsarbeiten. Diese werden dem Vorstande der Prüfungskommission ver-
	        
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