Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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b) Uebersetzung einer noch nicht gelesenen, leichteren Stelle eines französischen und 
eines englischen Prosaikers; 
c) Beantwortung von Fragen aus dem in der obersten Klasse behandelten mathe- 
matischen Lehrstoffe; 
d) Beantwortung von Fragen aus der Geschichte und Geographie; 
e.) Beantwortung von Fragen aus der Physik und Chemie. 
3. Die Auswahl der Schriftsteller und der Prüfungsthemata ist dem Vorstande der 
Prüfungskommission überlassen. Die sämmtlichen Schüler der Klasse (des Parallelkurses) 
sind aus den gleichen Schriftstellern zu prüfen. 
4. Bei der mündlichen Prüfung aus der Geschichte ist eine übersichtliche Kenntniß der 
hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Weltgeschichte und eine genauere Kenntniß der 
deutschen und der bayerischen Geschichte zu verlangen. 
5. Auf die mündliche Prüfung eines Examinanden ist in der Regel eine Stunde zu verwenden. 
6. Die mündliche Prüfung hat derjenige Lehrer vorzunehmen, welcher den betreffenden 
Gegenstand in der obersten Klasse behandelt hat. Dem Vorstande und den übrigen Mit- 
gliedern der Kommission steht jederzeit frei, einzelne Fragen an den Examinanden zu richten. 
§ 37. 
1. Bei der Beurtheilung der Reise der Abiturienten und des Grades der in den einzelnen 
wissenschaftlichen Fächern erworbenen Kenntnisse hat die Kommission von den Ergebnissen der 
Prüfung, welche durch Gesammtnoten in den einzelnen Gegenständen zu kennzeichnen sind, 
auszugehen, jedoch auch die Jahresleistungen unter folgender Beschränkung zu berücksichtigen. 
2. In einem Gegenstande, in welchem die Prüfung die Note „ungenügend“ ergeben 
hat, können die Leistungen nur dann nech als „genügend“ bezeichnet werden, wenn der 
Jahresfortgang in diesem Gegenstande mindestens die Note „gut“ aufweist. 
3. Das Reifezeugniß ist demjenigen zu verweigern, welcher in zwei Prüfungsfächern 
nicht genügt hat, sowie demjenigen, bei welchem sich auch nur in einem Gegenstande un- 
genügende und in keinem anderen bessere als genügende Leistungen ergeben haben. 
4. Das Urtheil über die Reise wird blos durch die Prädikate der „Befähigung“ oder 
„Nichtbefähigung“ ausgedrückt; das Prüfungszeugniß hat aber außerdem über das Betragen 
und den Fleiß des Abiturienten, über den Grad seiner Kenntnisse in den einzelnen Fächern, 
sowie über seinen gesammten Bildungsstand ein in Worten auszudrückendes Urtheil zu ent- 
halten. Auch sind die Gesammtleistungen der einzelnen Schüler im Zeichnen entsprechend 
zu würdigen. Für das Urtheil über Fleiß und Betragen sind die Beobachtungen maß- 
gebend, welche während seiner ganzen Studienzeit gemacht worden sind. Auch Angaben 
über Leistungen in den während der Schulzeit betriebenen Wahlfächern kann das Prüfungs- 
Beilage III. zeugniß enthalten. Dasselbe ist nach dem in Beilage III beigefügten Muster auszufertigen
	        
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