Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Cap. 8 Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
4 
at 
  
II. Abschnitt. 
XKrei = Einnahmen. 
l. Zuschüsse aus der Staatskasse. 
1 Lateinschu'len. 
Fundationsbeiträge . 
Aus der Kreisschuldotation 
Zuschüsse aus Centralfonds für Erziehung und Bildung. 
Tit. 1. Die auf speziellen Nachtstieein und Vew'ligungen bernbenden 
Pensionen für quiescirte Sundienlehrer und Studienlehrers-Relikten 
  
S 
Gewerblich7iechnische Schulen 
Summa s8 
  
3 Deutsche Schulen 
dations Sbeiträge . 
Tit. 2. Leistungen für ständige Banausgaben 
Tit. 3. Budgetmäßige Kreisschuldotation. 
zuschüsse 
Sbmllehrer à 90 nach 5, 10, 13, 15, 20 und je 
dienstunfähig gewordener Schullehrer 
Tu. 10. Unterstützungebeiträge für Schullehrers Relillen: 
  
I Stunnu1·« 
Til. 1. Auf speziellen Rechtstiteln und Vewilligungen beruhende dun 
Tit. 4. Zur Ergänzung des Einkommens der Schullehrer nach dem 
Gesetze vom 10. November 1361 die früheren Kongrnalergänzungs 
Tit. 5. Zur Aufbesserung des Einkommens der wirklichen Schullehrer, 
der Verweser und weltlichen Lehrerinnen, sowie der Schulgehilfen 
Tit. 6. Zur Gewährung einer Zulage von je 90 ./X an alle Schul- 
verweser, weltliche behrerinnen und Schulgehilfen 37 370 499 ) 
Til. 7. Zur Gewährung von Dienstalter##ulagen nach den Willigungen 
in den Budgets der XIX. und XXI. Finanzperiode für die wirklichen 
weiteren 
5 Dienstjahren von der erstandenen Seminarschlußprüfung dann für 
die ständigen Verweser, welllichen Lehrerinnen und Verweserinnen 
72 A. nach 5 und von 45 K nach 10, 13, 15, 20 und j 
weieercn 5 Juhren von dem bezeichneten zeilpunkt an geereihue 
619 503 92 
Tit 8. Zur Unterstützung dienstunjähiger älterer Schullehrer, 
bereits vor dem Eutstehen der geseblichen Kreisvereine uierein. 
worden sind . .()0().-L 
Tit. 9. Zuschuß an den geseblichen Kreisverein zur Unlerstützung 
Hn) nach der in der XX. anzperivde sestgesebten Norm (240 M 
für eine Willwe, 130 .X für eine Doppelwaise und 100 „X für 
eine einsache Waise) .. 20428Jl3liJ 
  
28 501 
200 548 
147 929 
  
20 
19 
8
	        
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