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bestimmten Hafen des Landes, dessen Flagge es führt, zu verbringen,
oder verbringen zu lassen, nachdem etwa an Bord vorhandene
Neger in Gremässheit besonderer Bestimmungen !”) vorher
in Freiheit gesetzt sind. Deutsche Schiffe werden nach Cuxhafen
'®), oesterreichische nach Triest, russische nach Kronstadt
oder Reval, belgische nach Antwerpen oder Ostende, britische
naeh Bathurst in Senegambien oder nach dem Cap oder nach
Demerara oder nach Port Royal aufgebracht !?) und abgeliefert
2°). Dann wird dem genommenen Fahrzeug von dem zuständigen
Gerichte ?!), in Deutschland also von dem Gerichte des
Heimatshafens, der Prisenprozess ??) gemacht, welcher, wie man
sieht, abweichend von der Regel der Prisenjurisdiktion den Gerichtsstand
durch die Nationalität des genommenen Guts und
nicht des nehmenden Staats bestimmt sein lässt. In diesem Prozess
ist die Frage rechtskräftig zu entscheiden, ob das incriminirte
Schiff im Negerhandel begriffen gewesen sci oder nicht. Für
solche Entscheidung wird nun aber Legalbeweis zugelassen.
Nicht etwa bloss das Vorhandensein von Negersklaven, nicht
etwa erst die durch gesetzliche Beweismittel zu erhärtende vertragswidrige
Destination des mit Beschlag belegten Kauffahrers,
sondern schon die blosse Thatsache *?), dass in der Einrichtung,
der Ausrüstung, überhaupt an Bord gewisse festbestimmte unter
10 Nummern **) aufgeführte Materialen, Vorräthe, Gegenstände
sich befinden oder auf der nämlichen Fahrt sich befunden haben,
z. B. eine ungewöhnliche Anzahl von Wasserfässern, von Ess-17)
Annexe B nr, 5. Recht Mannschaften oder Sklaven zu versetzen,
ibid. nr. 4.
18), So bestimmt jetzt das deutsche Uebereinkommen v. 29, März 1879 A. II.
19) Annexe B nr. 5. Belgischer Accessionsvertrag v. 24. Februar 1848 A. II.
2) A.6. 8. Annexe B nr. 6.
2!) A. 2. 9 letztes alinea. 10,
22) A. 9 „declar& de bonne prise“.
33) Welche durch Augenschein seitens der Behörden des Ankunftshafens
zu erheben ist. Auch für diese Beweiserhebung werden die Ausdrücke visite
und inspection verwendet, A. 8,
24) A. 9: Das s, g. Ausrüstungsgesetz, der Equipment Article des
Vertrages. Eine Milderung von dessen nr. 5 zu Gunsten des Holzhandels beschloss
bereits Annex B nr. 9 des Vertrags; nächstdem der Conferenzbeschluss
von 1845, s. 0. N. 2. Eine weitere zu Gunsten der Auswanderungsschiffe das
in Veranlassung der belgischen Accession aufgenommene Protokoll vom 23. Juni
1849, Martens, N.R. G. XIV 60. Vgl. hiezu unten III N. 62.