Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

52  Erstes  Buch.  Allgemeine  Lehren.  89.

 

der  Einzelstaat  kann  niemals  durch  einseitige  Gesetzgebungsakte  dritten
Staaten  Normen  des  Verhaltens  vorschreiben.  Dagegen  haben  Landesgesetze
eine  nicht  zu  unterschätzende  mittelbare  Bedeutung  für  das  Völkerrecht,
einmal  insofern  in  ihnen  völkerrechtliche  Maximen  zum  Ausdruck  und  zu
praktischer  Anwendung  gelangen  und  in  ihnen  ein  Erkenntnismittel
völkerrechtlicher  Grundsätze  zu  erblicken  ist  '!),  sodann  insofern  in  der  Existenz
solcher  Gesetze  ein  Moment  liegt,  auf  welches  dritte  Staaten  sich  immerhin
berufen  dürfen,  um  den  betreffenden  Staat  zur  Beobachtung  eines  von  ihm
selbst  anerkannten,  aber  im  konkreten  Falle  verleugneten  Grundsatzes  zu
verweisen  und  dadurch  eventuell  die  Befolgung  des  Grundsatzes  herbeizuführen.2)
  Im  übrigen  ist  auf  dem  Boden  des  heutigen  Völkerrechts  und  des
praktischen  Verhaltens  der  an  der  Schaffung  der  internationalen  Rechtsordnung
  beteiligten  zivilisierten  Staaten  zu  beachten,  daß  für  betreffende
nationale  Gesetzgebungsakte  sich  stetig  die  Gelegenheit  ergeben  wird,  die
heute  nicht  mehr  zu  vermeidende  sachliche  Beziehung  der  nationalen  und
internationalen  Interessen  im  Auge  zu  behalten.  So  werden  oft  in  nationalen
Gesetzen  rechtliche  Gedanken  über  Lebensverhältnisse,  die  eine  Beziehung
zu  gleichmäßigen  Interessen  anderer  Staaten  der  heutigen  internationalen
Gemeinschaft  in  thesi  aufweisen,  zum  Ausdruck  kommen;  allein  als  Ausdruck
des  souveränen  Willens  eines  einzelnen  Mitglieds  besitzen  sie  nicht  die
Autorität  einer  anerkannten  internationalen  Rechtsquelle;  diese  Autorität  beruht
  vielmehr  sachlich  in  der  internationalen  Rechtsüberzeugung  und
formell  in  der  Bekundung  derselben  in  der  Form  der  Gewohnheit  oder  des
Vertrags.  Es  tritt  also  auch  hier  der  Zusammenhang  des  Völkerrechts  und
seiner  Normen  mit  der  Existenz  der  Staatengemeinschaft  und  der  spezifischen
Betätigung  des  Willens  der  Staaten  innerhalb  dieser  Gemeinschaft  und  zum
Schutz  der  solidarischen  Interessen  der  Staaten  als  Völkerrechtssubjekte  in
den  Vordergrund.

Diese  gegenseitige  formelle  Selbständigkeit  der  völkerrechtlichen
und  landesrechtlichen  Normen  bringt  es  mit  sich,  daß  die  Landesgerichte
Völkerrechtssätze  erst  dann  anzuwenden  verpflichtet  sind,  wenn  sie  Bestandteile
  des  nationalen  Rechts  geworden  sind;  dies  tritt  auf  das  klarste  bei  den

 

1)  Despagnet.  Cours  p.  7i  verweist  mit  Recht  auf  die  Bedeutung  der  landesrechtlichen
Bestimmungen  Englands  und  Frankreichs  im  Beginne  des  Krimkriegs  für  das  Zustandekommen
der  Pariser  Seerechtsdeklaration  vom  16.  April  1856.

2)  Vgl.  im  ganzen  Gareis  a.  a.  O.:  „Möglicherweise  ist  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  eines  Staates  darauf  zu  schließen,  daß  dieser  sich  völkerrechtlich  für  verpflichtet  hält
oder  eine  völkerrechtliche  Verpflichtung  durch  seine  Gesetzgebung  zu  erfüllen  trachtet;  man
kann  aus  Staatsgesetzen  schließen  auf  das  Dasein  der  Interessengemeinschaft,  auf  die  Anerkennung
  eines  gemeinsamen  Interesses,  auf  das  Vorhandensein  eines  Schutzes  eines
solchen,  auf  das  Dasein  einer  völkerrechtlichen  Verpflichtung  und  auf  die  Erfüllung  derselben.
  Es  ist  sogar  möglich  und  häufig  der  Fall,  daß  Interessen  des  internationalen  Verkehrs
durch  staatliche  Gesetze  erfolgreich  geschützt  werden,  ohne  daß  in  den  letzteren  Gesetzen  eine
völkerrechtliche  Norm  aufgestellt  oder  ausgesprochen  wird,  oder  daß  die  Interessen  eines  einzelnen
  Staates,  welche  dieser  als  solche  durch  seine  Gesetzgebung  schützt,  zusammenfallen  mit
Interessen  aller  Staaten,  so  daß  letztere,  wenn  auch  unbeabsichtigt,  mitgeschützt  werden.“  Als
Beispiele  führt  Gareis  an:  Deutsches  RStGB.  $$  145,  146.