Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
22 
München, den 8. Oktober 1895. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1895, den Vermögensstand des Militlär-, Witiwen= und Waisenfonds, dann 
des Invaliden und des Militär milden Stistungefonds für das Etatsfahr 1893/91 betreffend. — Belaunt 
machung vom 5. Oktober 1895, die Benützung von Grünmaljzauetschmaschinen, sowic von Futterschrot- und 
Daus mühlen ohne Kontrolapvarat betressend. — Aekanutmachung vom 21. September 1895, den Vollzug 
* Neichsgesetzee vom 9. Jannar 1876 über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste betreffend. — 
n ung der Würde eines lebenslänglichen Neichsrathes der Krone Bayern. — Ordensverleihung. — 
Koniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme iremder Dekorationen. 
Bekanntmachung, den Vermögensstand des Militär-, Wittwen= und Waisenfonds, daun des 
Invaliden= und des Militär-milden-Stiftungsfonds für das Etatsjahr 1893/94 betreffend. 
+K. Kriegsministerium. 
Im Uamrn Seiner Majestät des Künigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben, nachdem im versammelten Staatsrath über den Vermögeusstand des 
Militär-, Wittwen= und Waisensonds, dann des Invaliden= und des Militär-milden= 
Stiftungsfonds für das Etatsjahr 1893/94 Vorkrag erstattet worden war, Allerhöchst zu 
genehmigen geruht, daß die Rrsultate des Vermögensstandes der bezeichneten Fonds durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
München, den 3. Oktober 1895. 
Frhr. v. Asch. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
In Vertretung: 
Frhr. v. Bonnet, Major. 
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