Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

XK 5. 55 
Sprengstoffe jeder Art dürsen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen, noch 
mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) in dieselben Behälter verpackt werden. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte 
mit der Ausschrift: Pulver, Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter, Puloer aus Nitrocellulose 
und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen- 
dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelalinedynamitpatronen, Carbonitpatronen, Schieß- 
baumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der 
Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von 
der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem 
Salpeter (I, 1), bei Schießbaumwolle (I, 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern 
oder Zündungen (I., 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht 
übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestim- 
mungen keine Anwendung. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die 
Versendung auf dem Bodensee. 
VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken 
von Sprengstoffen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu 
ersolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
VII. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizeibehörde 
dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt 
sein muß, erfolgen. Außerdem ist das Ein= und Ausladen der Sprengstoffe in den. dazu 
bestimmten Räumen vor oder in einer Sprengstofffabrik oder einem polizeilich genehmigten 
Sprengstofflager, sowie in denjenigen Abtheilungen eines Hafens gestattet, welche von der 
Hafenbehörde dazu angewiesen sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publikum nicht zugänglich sein und 
ist, wenn ausnahmsweise das Aus= und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und 
hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoff gesüllten Behälter dürfen nicht 
eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als bis die Verladung beginnen soll. 
VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzenge nicht mit 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, 
Zündungen (I, 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen verladen werden. 
Ebenso sind sprengkräftige Zündungen steis abgesondert von Pulver und anderen Spreng- 
stoffen unterzubringen.
	        
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