Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung der Stellen. 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Bewer 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
ungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
r 
3 
—.— 
21. 
22. 
23. 
24. 
Diener (etatsmäßige und nichtetats— 
mäßige) bei den Landeskommissären 
und Bezirksämtern, 
Schutzmänner, #Polizeisergeanten, 
*Polizeiwachtmeister, 
Trinkhalleverwalter in Baden, 
Verwalter des Friedrichsbades in 
Baden, 
Badewärter im Friedrichsbad in 
Baden, 
Portier im Friedrichsbad in Baden, 
Heizer bei der Bad-Anstalten-Ver- 
waltung in Baden, 
Hausmeister im Landesbad in Baden, 
. [Wärter bei der Heil= und Pflege- 
anstalt zu Pforzheim, 
..Aufseher beim polizeilichen Arbeits- 
haus, 
u Brückenwärter, 
Straßenwärter, 
. Straßenmeister, 
u Brückenmeister, 
. Dammmeister, 
. Floßaufseher, 
. Banaufseher, 
.Kanzleigehülfen bei dem Ministerium 
  
des Innern, dem Verwaltungsgerichts- 
hof, dem Verwaltungshof der Ober- 
direktion des Wasser= und Straßen- 
baues, dem Generallandesarchiv, dem 
Verwaltungsrath der Generalbrand- 
kasse, bei der Landesgewerbehalle, 
beim Statistischen Bürean und bei 
sämmtlichen Bezirksstellen, 
Büreauassistenten bei den Wasser- 
und Straßenbau-Inspektionen, 
#Incipienten der Bezirksämter, 
FAktuare, s Polizeiaktnare und '#Re- 
gistratoren der Bezirksämter, 
Gendarmen,'Wachtmeister,’ tOber- 
wachtmeister. 
zu zwei Dritteln. 
  
zur Hälfte. 
  
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HukHälfm 
Mini 
sterium des Innern. 
erwaltungshof. 
Oberdirektion des 
Wasser= und Straßen- 
Mini 
  
baues. 
Verwaltungshof. 
Oberdirektion des 
Wasser= und Straßen- 
baues. 
Verwaltungshof. 
sterium des Innern. 
Kommando des Gen- 
darmeriekorps. 
  
Zisser 24. Ce können au 
Unteroffiziere angestell: 
werden, welche nicht im 
Besitze des Civilversorg. 
ungescheins sind: dieselben 
müssen jedoch neun Jalrc 
bei der Fahnr. daruntuer 
füns Zahre als Unter 
ojfiziere, oder — wenn 
jolche Veute nicht in hint 
reichender Zahl vorhan 
den —— mindestens dre: 
Jahre als Unteroff ziere 
gedient haben.
	        
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