Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

186  1.  141

Sümpfe,  Teiche  und  andere  Gewässer

Lehm-,  Thon-,  Sand-,  Kies-  und  Mngeel.  Gruben:;
Steinbrüche,  Naine  und  Steinhorste;

Fahr-  und  Juß--Weg

Viehtreiben,  soweit-  Asion  nicht  bloße  Sewituten  sind;
andere  Näume,  insbesondere  öffentliche  Plätze.

8.  7.
Kartirung  und  Kartirungs-Maßstäbe.

Ueber  jede  Flur  wird  eine  Karte  gefertigt,  welche  in  einer  Verjüngung  auszuführen
  ist,  bei  welcher

1  Decimalfuß  für  Hofraithen  =  1000  verjüngte  Decimalfuß,
1  Decimalfuß  für  andere  Grundstücke  —  2000  verjüngte  Decimalfuß
angenommen  wird.

Diese  Karte  muß  alle  dem  Orte  und  der  Flur  angehörigen  Grundstücke  dem  Gegenstande
  nach  unterscheiden,  alle  durch  Marksteine,  Hügel,  Gruben,  Bäume,  Säulen
  #.  bezeichneten  Gränzpunkte  und  alle  durch  gerade  oder  krumme  Linien,  Gräben,
Naine,  Zäune,  Bäche,  Flüsse,  Wasser-Risse,  Wege,  bestimmte,  bezüglich  festzustellende
  Gränzlinien  ganz  speciell  nachweisen.

§S.  8.
Besondere  Vorschriften  für  die  Karkenzeichnung.

Die  Messungen  sind  flurweise  auszuführen.

Bei  der  Kartirung  einer  Flur  sollen  überhaupt  die  Bodenflächen  der  ganzen  Flur
und  die  darin  vorkommenden  einzelnen  Grundbesitzungen,  sowie  die  festgeslellten  resp.
festzustellenden  Gränzen  dieses  Gruwbesitzes  nach  den  verschiedenen  Gegenständen,
welche  derselbe  bildet,  und  mit  allen  Gränzmerkmalen  horizontal  gemessen  und  nach
bestimmter  Verjüngung  in  Grundrisse  gebracht  werden.

Von  Flurgränzen  durchschnittene  Grundslücke  sind  auf  der  Flurkarte  desjenigen
Ortes  auszunehmen,  wohin  die  Grundstücke  hinsichtlich  ihres  Gemeinde-Verbandes  gehören,
  oder,  wenn  sie  in  zwei  Gemeinde-Verbänden  liegen,  wohin  sie  steuern,  bez#ciic
  bei  steuerfreien  Stücken,  wo  der  größere  Theil  der  fraglichen  Grundstücke  geegen
  ist.

Die  Kartirungen  sollen  in  der  Weise  gefertigt  werden,  daß  die  bei  künstigen
Separalionen  zu  benutzende  Brouillon=  Karte  einer  Flur  die  Länge  von  up  Ruthen