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b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen
Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein
Gehülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte
Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-,
Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen
eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen
eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens
neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens
zwanzig Tage im Jahre gestatten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden
Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder
Tag, an dem lUeberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3b
stattgefunden hat, noch am Tage der leberarbeit mittelst Durchlochung oder
Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist;
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen
(I bis V) wiedergibt.
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen
auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung und der in den §§ 105e und
105 f a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als
dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag
eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um
zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorher-
gehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter
den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß
auch dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens
zehn Stunden im erstenk Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehr-
jahre gelassen werden.
1. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche
Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren beschäftigt werden.
Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen
nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.