fullscreen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Hhung oder Vertagung versammelt und in 
Thätigkeit bleiben sollen, um hinsichtlich der 
vorgelegten Entwürfe die im gegenwärtigen 
Gesetze angeordneten Arbeiten zu beginnen 
oder fortzusehen. 
Artikel 12. 
Die Ausschüße können auch nach der 
Schließung oder Vertagung der Stände- 
Versammlung vom Kénig einberufen und 
es können denselben unmittelbar Gesetzent- 
würfe zur Berathung übergeben werden. 
Für einen solchen Fall wird der König ror 
der Schließung oder Vertagung der Stände= 
Versammlung die Wahl der Ausschüsse für 
die bezeichneten Gegenstände der Geseßge- 
bung nach der Bestimmung des Art. 2. 
anordnen. 
Artikel 13. 
Wenn die Aueschüsse in Abwesenheit 
der Kammern in Thältigkeit gesetzt waren, 
so sind alle Mitglieder derselben nach dem 
Zusammentrikt der Ständeversammlung be- 
fugt, das ihnen nach Arr. 7. zustehende 
Recht, jedoch in einer durch Beschluß der 
Kammern festzusehenden präáclusiven Frist, 
auszunben. 
Artikel 14. 
Die gesetzliche Wirksamkeit der in Ge- 
mäßheit der Art. 11. und 12. versammel- 
ten Ausschüsse hat sich lediglich auf die Pru- 
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fung und Begutachtung der vorgelegten 
Entwürfe zu beschránken, und jede andere 
Verhandlung ist ohne Gültigkeit und Erfolg. 
Ihre Wirksamkeit erlischt, wenn der 
König die Sitzungen derselben aufhebt, 
oder mit Vorbehalt der Wiedereinberufung 
der Mitglieder einstweilen einstellt. 
Artikel 15. 
Bel der Wiedereröffnung der Stände- 
Versammlung bilden die nämlichen Reichs- 
rdthe und Abgeordneten, welche an den 
Vorarbeiten Theil genommen und nicht in- 
dessen aufgehört haben, Mitglieder ihrer 
Kammern zu seyn, fortwährend die beson- 
dern Aueschüsse für die im Arr. 1. bezeich- 
neten Gegenstände der Gesetzgebung wäh- 
rend der im Tit. VI. K. 13. der Ver- 
saßungs-Urkunde bestimmten Dauer der 
zweiten Kammer der Stände-Versammlung, 
und nur die allenfallsigen Abgänge werden 
durch Wahl ersetzt. 
Artikel 16. 
Die allgemeinen Bestimmungen über die 
siändische Geschäftsbehandlung sind auch 
auf die Verhandlungen anzuwenden, welche 
in Folge des gegenwärtigen Gesetzes statt- 
finden, so weit sie durch die Bestimmun- 
gen des letztern nicht abgeändert sind. 
Artikel 17. 
Die Entwürfe neuer Gesetzbücher müs-
	        
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