Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
LLLW 
für das 
Königreich Bayern. 
M 21. 
München. den 22. Mai 1896. 
— Ò“—s —. 
Inhalt: 
Gesetz vom 21. Mai 1896, die Aufnahme eines Rreisanlehens für die Kreisgemeinde von Unterfranken und 
Aschaffenburg zu Zwecken der landwirthschaftlichen Fortbildungsschule in Würzburg betreffend. — Königlich 
Allerhöchste Eutschließung vom 23. Mai 1896, die Verlängerung des Landtages betreffend. 
  
  
  
  
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für die Kreisgemeinde von Unterfranken und Aschaffen- 
burg zu Zwecken der landwirthschaftlichen Fortbildungsschule in Würzburg betreffend. 
Im Mamen Seiner Moajestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prin; von Bayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde von Unterfranken und Aschaffenburg wird die Genehmigung ertheilt, 
behufs Beschaffung der Mittel zur Errichtung eines Gebändes für die landwirthschaftliche 
Fortbildungsschule in Würzburg ein Anlehen bis zum Höchstbetrage von 250 000 Mark 
aufzunehmen. 
43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.