Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

302 
„Art. 10 oder 11“ 
zu setzen: 
„Art. 10, 11 oder des nachfolgenden Abs. IV“. 
2. Art. 13 Abs. IV erhält folgende Fassung: 
„Wird in einer Gemeinde fremden Personen, welche sich unmittelbar vor 
Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit mindestens sechs Monate lang freiwillig 
und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten haben, Krankenhilfe oder Unter- 
stützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt, so tritt vorbehaltlich der 
Bestimmung des Art. 11 Abs. III ein Ersatzanspruch gegen die Heimatgemeinde 
nur ein, wenn und soweit die Hilfeleistung über vier Wochen fortgesetzt 
worden ist.“ 
8 11. 
Art. 15 erhält folgenden weiteren Absatz: 
„In den Fällen dieses und des vorausgehenden Artikels greift die in 
Art. 13 Abs. IV bestimmte Einschränkung des Ersatzanspruches nicht Platz.“ 
§ 12. 
In Art. 31 Abs. II ist statt der Worte 
„Art. 13 Abs. III“ 
zu setzen: 
„Art. 13 Abs. IV“. 
Gegeben zu München, den 17. Juni 1896. 
Luitpold, 
Prinz vo#n HLHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr.Prhr. v. Crailsheim. Dr. rhr. v. Niedel. Jrhr. v. Feilicssch. Dr. Frhr. v. Keonrod. Frhr. v. Asch. v. Kandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.