Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfonge dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
4. Straf= und Gefänguißaustalten: 
Sekretäre und Büreauassistenten, 
Hausväter, 
Oberaufseher und Aufseher. 
mindestens zur Hälfte. 
sämmtlich, jedoch 
unter Ausschluß der- 
jenigen Stellen, in 
welchen Beamte zu 
technischen Dienst- 
leistungen und zur 
Leitung oder Be- 
aussichtigung von 
handwerksmäßiger 
Arbeit verwendet 
werden. 
  
Minister des Innern. 
  
Der Vorsteher der be- 
treffenden Straf= oder 
Gefängnißanstalt. 
  
VIII. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 
1. Oberlandeskulturgericht: 
*Sekretäre. 
2. Generalkommissionen: 
*Sekretäre,. 
* Büreauassistenten, 
Diätare, 
Drucker (in der Kanzlei). 
3. Spezialkommissionen: 
* Sekretäre, 
Diätare. 
4. Landwirthschaftliche und Gärtner-Lehr- 
anstalten: 
* Rendanten (Rechnungsführer), 
Sekretäre (Kalkulator, Registrator), 
Diätare. 
5. Thierärztliche Hochschulen: 
* Administrator, 
Rendanten, 
Sekretäre (Registrator), 
Oekonomieinspektor, 
Futtermeister. 
6. Meliorations= und Deichbeamte: 
Deichvögte in der Provinz Hannover, 
Wehrmeister, Dünenmeister, 
Dammmeister, Wallmeister. 
mindestens zur 
Hälfte. 
  
mindestens zur 
Hälfte. 
jwindestens zur 
Hälfte. 
  
  
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte 
  
Generalkommissions- 
Präsidenten. 
Generalkommissions- 
Präsidenten. 
  
wirthschaft, Domänen 
Ministerium für Land- 
und Forsten. 
Ministerium für Land- 
wirthschaft, Domänen 
und Forsten. 
  
Die betreffende Regier- 
ung oder der Regier- 
ungs--Präsident. 
  
  
  
Die Anzahl der aus- 
zuschließenden 
Stellen wird durch 
den Minister des 
Innern nach vor- 
gängigem Beneh- 
men mit dem Kriegs- 
minister bestimmt.
	        
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