Metadata: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Futtermittel. 
mastlung des Kommunalverbandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft an d 
Reichsfuttermittelstelle zu richten. bie 
5. Auch im Falle der Zulassung eines Händlers durch die Landesfuttermin 
stelle für den Bezirk des betreffenden Bundesstaates oder durch die Reichsfund 
mittelstelle für den Umfang des Reiches oder mehrerer Bundesstaaten hat der gon 
munalverband die Verpflichtung zu übernehmen, den Geschäftsbetrieb des Autraa 
stellers hinsichtlich des Verkehrs mit Saathafer und Saatgerste zu überwachen und 
die zu 2 erwähnten monatlichen Aufstellungen an die Reichsfuttermittelstelle em 
zureichen. Die Übernahme dieser Verpflichtung hat der Kommunalverband durch 
unterschriftliche Vollziehung des Zulassungsantrags zu bestätigen, bevor er den An. 
trag der zuständigen landwirtschaftlichen Körperschaft (Landwirtschafte. 
kammer, Landwirtschaftsrat, Landeskulturrat oder dergl.) zur Befürwortung weiter- 
sendet. 
6. Die landwirtschaftliche Körperschaft (Landwirtschaftskammer usw. 
prüft, ob die Zulassung des Händlers für den beantragten Bezirk erwünscht 8 
Wenn sie den Antrag auf Zulassung als Saathändler befürwortet, hat sie ihn im 
Falle zu 3 an die Landesfuttermittelstelle (Landesfuttermittelamt), im Falle zu 4 
an die Reichsfuttermittelstelle weiterzugeben. 
Kann der Antrag von der landwirtschaftlichen Körperschaft nicht befürwortet 
werden, so ist der Antrag von ihr unter Angabe der Gründe an den Kommunalverband 
zurückzusenden. 
7. Die Ausstellung der Saatkarten, ohne welche auch der Händler Hafer 
und Gerste zu Saatzwecken nicht kaufen darf, hat der Händler bei dem Kommunal= 
verband, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat, zu beantragen. 
Überträgt der Kommunalverband die Ausstellung der Saatkarte für zugelassene Saat- 
guthändler einer anderen Stelle, so muß gleichwohl die Saatkarte den Stempel des 
Kommunalvberbandes, in dem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat 
tragen. Karten ohne diesen Stempel sind ungültig. " 
8. Ein zugelassener Händler darf Hafer oder Gerste zu Saatzwecken entweder un- 
mittelbar an Landwirte oder aber an einen anderen zugelassenen Händler (Genossen- 
schaften, Konsumverein oder dergl.) veräußern. Er muß sich aber spätestens beim Ab- 
schluß des Vertrages über die veräußerten Mengen lautende Saatkarten von dem 
das Saatgetreide erwerbenden Landwirt oder zugelassenen Händler aushändigen 
lassen. Der Händler muß für soviel Hafer oder Gerste, als er selbst auf Saatkarten 
bezogen hat, auch seinerseits wieder Saatkarten seiner Abnehmer beibringen, den nicht 
durch Saatkarten gedeckten Rest muß er als Bestand nachweisen. 
IV 
  
ker- 
Die Veräußerer von Saatgetreide haben die Saatkarten ihrem Kommunalver= 
bande binnen zwei Wochen nach der Absendung, mit der von der Eisebahnverwaltung 
ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung 
des Erwerbers versehen, einzusenden. 
Es ist erforderlich, daß die Kommunalverbände der Reichsfuttermittelstelle 
von den in ihrem Bezirke aufgekauften Saatgutmengen Kenntnis geben. 
Soweit Hafer in Betracht kommt, sind die eingereichten Saatkarten monatlich 
der Reichsfuttermittelstelle (vergl. § 21 der Haferverordnung vom 6. Juli 191s6) 
bis zum 4 unter Beifügung einer Aufstellung, geordnet nach Empfänger und Menge, 
einzureichen. 
Soweit Sommergerste in Betracht kommt, sind die eingereichten Saatkarten 
mit der monatlichen Gerstenbestandsanzeige der Reichsfuttermittelstelle einzusenden. 
Genaue Beachtung dieser Vorschriftist erforderlich, da sonstaus dem Bezirkhinaus 
gehende Saatmengen auf die Ablieferungspflicht des Kommunalverbandes nicht- 
angerechnet werden können. 
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