Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

17. 189 
V. 
Die im Militär-Verordnungsblatt vom Jahre 1895, Seite 219—235, und im 
Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern vom Jahre 1895 Seite 447—463, 
bekanntgegebenen Anhaltspunkte für die Instruirung und Vorlage von Gesuchen und An- 
trägen für Hinterbliebene der Militär-Ober= und Unterklassen sind unter Abschnitt A, B, 
C, D und E der vorstehenden Ziffern I, II und IV entsprechend zu ergänzen. 
VI. 
Im Allgemeinen wird noch bemerkt, daß es genügt, wenn Verehelichungs-, Geburts-, 
Sterbeurkunden rc., welche einem Antrage bereits beigefügt sind, in allen weiteren Anträgen 
lediglich in Bezug genommen werden. 
München, den 21. April 1897. 
Frhr. v. Asch. 
  
Nr. 7591. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Zweibrücken betreffend. 
+Kl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Eutschließung vom Heutigen wurde gemäst Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kyl. 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) 
der Stadtgemeinde Zweibrücken auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderaths und der 
Gemeindeversammlung vom 15. September, 12./18. Oktober, 28. November 1896 und 
des staatsaufsichtlichen Bescheides des k. Bezirksamtes Zweibrücken vom 17. November 1896 
die Genehmigung zur Ausgabe 3 ½ prozentiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im 
Gesammtnennwerthe von 481 200 -, und zwar von 802 Stück zu je 600 , augsge- 
stellt vom 1. Jannuar 1897 und ganzjährig am 1. Jannar verziuslich, ertheilt. 
München, den 23. April 1897. 
krhr. u. Peilitzsch.
	        
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