Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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c) Deutsches bürgerliches Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs= und landes- 
rechtlichen Ergänzungen), 
d) Haudels- und Wechselrecht, 
e) Uebersicht über die Rechtseutwicklung in Bayern mit Rücksicht auf die einzeluen 
Landestheile. 
3. Die vorstehend unter Ziff. 2 a und b angeführten Gegenstände werden einer 
frühestens nach B Semestern der Studienzeit abzulegenden Zwischenprüfung zugewiesen werden, 
die Gegenstände unter Ziff. 2c bis q werden bei dem wie bisher am Schlusse der Studien= 
zeit abzulegenden I. juristischen Examen zur Prüfung gelangen. 
4. Der Zwischenprüfung haben sich erstmals diejenigen Kandidaten zu unterziehen, 
welche im Winterhalbjahre 1897/98 ihre Universitätsstudien beginnen. 
Die erste Zwischenprüfung findet im Jahre 1899 statt. Derselben können sich auch 
Kandidaten unterziehen, welche das Studium vor dem Winterhalbjahr 1897/98 begonnen haben. 
5. Die Kandidaten, welche in den Jahren 1897 und 1898 der I. Prüfung sich zu 
unterziehen haben, werden noch aus den bisherigen Prüfungsgegenständen geprüft werden. 
Die Kandidaten, welche im Jahre 1899 diese Prüfung ablegen, haben neben dem bisherigen 
Prüfungsstoffe auch Fragen allgemeiner Art aus dem neuen bürgerlichen Rechte zu gewärtigen. 
Die Kandidaten des Prüfungsjahres 1900 werden aus den neu normirten Gegenständen 
geprüft werden mit der Maßgabe, daß sie, insofern sie nicht etwa freiwillig sich dem Zwischen- 
examen unterzogen haben, neben den Fragen aus dem neuen bürgerlichen Rechte auch Fragen 
aus dem Römischen Civilrechte und dem Deutschen Privatrechte zu beantworten haben werden. 
6. Für die Kandidaten, welche die II. Prüfung in den Jahren 1897 und 1898 
ablegen, verbleibt es bei den biesherigen Normen. Bei der II. Prüfung in den Zahren 
1899 und 1900 haben die Kandidaten neben den bisherigen Aufgaben aus dem Landes- 
civilrechte und dem Reichcivilrechte und Civilprozeßrechte auch Fragen aus dem neuen bürger- 
lichen Rechte zu gewärtigen. 
München, den 3. Mai 1897. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. rhr. v. Leonrod. Ior. v. Landmann. 
  
Consulat der Republik Paragnay. 26. April ds. Is. allergnädigst zu genehmigen 
geruht, dast der bisherige Cousul der Republik 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. Paragnay in Frankfurt a. M., Maufred 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= A. Hecht, in der dienstlichen Eigenschaft als 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Generalconful der Republik Paraguay für 
haben mit Allerhöchster Entschließung vom das Königreich Bayern anerkannt werde. 
 
	        
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