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4. Als Fehlergreuzen gelten für Ueberlaufpipetten mit einem Naumgehalte von 1 bis
einschließlich 200 Kubikcentimeter die für gewöhnliche Vollpipetten vorgeschriebenen; für die
anderen betragen sie bei einem Raumgehalte von:
mehr als 200 bis einschließlich 500 Kubikcentimeter 0, Kubikcentimeter,
„ „ 500 „ „ 1000 „ 0, »
»,,1()00» » 2000 „ 0, „
5. Die Ueberlaufpipetten erhalten mindestens drei Stempel, von denen einer über die
Bezeichnung, der zweite unmittelbar unter den Rand des oberen Rohres, der dritte auf das
Ablaufrohr dicht an der Mündung zu setzen ist Ein vierter Stempel ist für den Fall,
daß der Meßraum auch nach unten durch einen Strich abgegrenzt ist, unmittelbar unter
diesem Striche aufzubringen.
§5 7.
Aichungsstelle.
Die Aichung aller genannten Mestgeräthe erfolgt bis auf Weiteres nur durch die
k. Normal-Aichungs-Kommission.
88.
1. In Abänderung der Bestimmung im § 2 Ziffer 4 der Bekanntmachung vom
15. August 1893 werden auch Kolben zu 50 und 100 Kubikcentimeter zugelassen, bei
denen der Abstand des den Naumgehalt abgrenzenden Striches vom Nande mindestens
50 Millimeter beträgt.
2. Die Bestimmung im § 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 15. Angust 1893
erhält folgenden Zusatz:
Zulässig ist es, Meßgeräthe mit einem Gesammtraumgehalte von 5 Kubik-=
centimeter in O, ccm, und solche mit einem Gesammtraumgehalte von 10 Kubik-
centimeter in O0,,2 cem einzutheilen.
Z. Die Bestimmung im letzten Absatze des § 4 Ziffer 2 dex gleichen Bekanntmachung
erhält solgende Fassung:
Ferner darf der im Mehr oder Minder zuzulassende Fehler für den von
jedem Striche abgegrenzten Raumgehalt sowie für den Naumgehalt, welchen zwei
Striche zwischen einander abgrenzen,
nicht größer sein als die Hälfte des zulässigen Fehlers des Gesammt-
raumgehalts, falls es sich um einen Sollraumgehalt von weniger als die
Hälfte des Gesammtraumgehalts haudelt, und
nicht größer als der ganze Betrag dieses Fehlers, falls dabei ale.
Sollraumgehalt die Hälfte oder mehr des Gesammtraumgehalts in Frage
kommt.