Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

IW 30. 287 
Zulässig ist es, auf einer der Skalen Namen und Sitz eines Geschäfts sowie Tag 
und Jahr der Aufertigung des Instruments anzugeben. 
Andere Angaben sind unzulässig. 
§ 4. 
Im Mehr oder Minder dürfen die Fehler betragen, je nachdem die Prozentskale ein- 
getheilt ist in: 
1 Prozent 1/ Prozent ½ oder 1/10 Prozent 
an der Thermometerskale O, Grad O,Grad O, Grad, 
an der Saccharimeterskale. . O, Prozent O0 Prozent 0, Prozent. 
Die Angabe des Thermometers in schmelzendem Eise darf durch Erwärmen des 
Instruments zur höchsten von der Skale angegebenen Temperatur keine Veränderungen 
erleiden, welche den vierten Theil der vorstehend augegebenen Fehlergrenzen überschreiten. 
An der Prozentskale sind diejenigen Angaben maßgebend, welche der Schnittlinie des 
ebenen Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche entsprechen. 
§ 5. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl und Nummer 
auf den Glaskörper oberbalb der Thermometerskale, sowie eines kleineren Stempels auf die 
Spindelkuppe. 
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in Milligramm 
aufgeätzt. Auf die Spindel wird unmittelbar über dem oberen Rande der Prozentskale 
und unmittelbar unter dem untersten Theilstriche derselben je ein Strich aufgcätzt, welcher 
sich mindesteuo über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt. Der obere Strich soll mit 
seiner unteren Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes, der untere mit seiner oberen 
Grenzlinie in die Ebene des untersten Theilstrichs fallen. 
§ 6. 
Zur Ermittelung der wahren Prozentangabe dient die von der k. Normal-Aichungs- 
Kommission herausgegebene amtliche Tafel. 
§5 7. 
Die Aichung der Thermo-Sachharimeter erfolgt bis auf Weiteres durch die k. Normal- 
Aichungs-Kommission. 
München, den 11. Angust 1897. 
Königliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Dr. Zeulmann.
	        
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