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36.
GDie Vorschriften des & 35 finden keine Anwendung, wenn auf Grund
des § 1814 oder des § 1818 0 1667 Abs. 2 Satz 4, 5 1915) des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder in einer Lehns-, Familienfideikommiß= oder Stiftungssache hinter-
legt ist.
* Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots oder die Fassung des im § 33
Abs. 1 bezeichneten Beschlusses ist in diesen Fällen nach dem Ablaufe von zwanzig
Jahren seit dem Ende des Monats zulässig, in welchem die elterliche Gewalt,
die Vormundschaft oder die Pflegschaft oder die Eigenschaft der Sache als
Vermögensstück des Familienfideikommisses, des Lehens oder der Stiftung auf-
gehört hat.
37.
Bei Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie im Falle des § 8 bei nicht
umgesetztem Gelde ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß die Ausschließung der
Beteiligten mit ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse und mit ihren Rechten
an den Sachen erfolgen werde.
# 38.
Mit der Verkündung des Ausschlußurteils und mit dem Erlaß eines ihm
nach § 33 Abs. 1 gleichstehenden Beschlusses oder dem Eintritte der nach §& 33
Abs. 2 gleich gestellten Tatsachen erlangt die Staatskasse die Befugnis zur freien
Verfügung über die Sachen.
639.
Das Recht auf Herausgabe von Urkunden, die nicht Wertpapiere sind,
erlischt mit dem Zeitpunkt, in welchem bei Wertpapieren der Aufgebotsantrag
zulässig werden würde.
Sechster Abschnitt
Kosten.
49.
() Für die Verwahrung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kost-
barkeiten und von nicht umgesetztem Gelde (§ 8) wird eine Verwahrungsgebühr
erboben, in anderen als Lehns-, Familienfideikommiß= und Stiftungssachen jedoch
nur, soweit und sobald die Herausgabe erfolgt.
(2) Die Verwahrungsgebühr beträgt für jedes angefangene Rechnungsjahr:
1. bei einer Verwahrung von deutscher Reichsanleihe, preußischer Staats-
anleihe, deutschen oder preußischen Schatzanweisungen fünfundzwanzig
Pennig für jede angefangenen eintausend Mark des Gesamtwerts;
bei einer Verwahrung von anderen Wertpapieren, Kostbarkeiten und von
nicht umgesetztem Gelde (§ 8)
a) wenn sie auf Grund des § 1814 oder des § 1818 1667 Abs. 2
Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegt sind,
dreißig Pennig,
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