Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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82. 
Die Medaille, welche die Benennung „Cnitpold-Medaille“ zu führen hat, ist von 
Silber und zeigt auf der Vorderseite Unser Bildniß mit der Umschrift „Luitpold Prinz 
regent von Bayern“, auf der Rückseite das Königlich Bayerische Wappen, darunter die 
Umschrift „50 Jahre in Treue fest“. 
Sie wird mittels weiß-blauen Seidenbandes an der Fahne beziehungsweise Standarte 
des treffenden Vereines angeheftet getragen. 
83. 
Die Verleihung der Luitpold-Medaille an diejenigen Vereine, welche die stiftungs— 
mäßigen Voraussetzungen erfüllt haben, erfolgt durch Uns. 
Die verliehenen Medaillen sind alljährlich an Unserem Geburtstage an die betreffenden 
Vereine auszuhändigen. 
Das Präsidium des Bayerischen Veteranen-, Krieger= und Kampfgenossen-Bundes 
wird spätestend bis zum 15. Februar jeden Jahres dem Kgl. Staatsministerium des 
Innern ein Verzeichniß der in Betracht kommenden Vereine behufs Vorlage an Uns 
einsenden. 
84. 
Im Falle der Auflösung eines mit der Lnitpold-Medaille beliehenen Vereines oder 
dessen Austrittes aus dem Bunde ist die Medaille durch das Bundespräsidium an das 
Kgl. Staatsministerium des Innern einzuliefern. 
85. 
Mit dem Vollzuge der die Luitpold-Medaille betreffenden Anordnungen ist das 
Kgl. Staatsministerium des Innern beauftragt. 
München, den 12. März 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Heilitzsch. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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