Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Eingetragen unter Nummer des Arbeiter-Verzeichnisses. 
den 
Unterschrift des Arbeitgebers. 
Vormerkungen für Wohnungsveränderungen. Entlassen am 
Seit Wohnung bei wegen 
S . schri .. ·-, .«. . 4 
onsspolieik “““ 3 Unterschrift des Arbeitgebers. 
Bei Minderjährigen ist hieher anzugeben, 
welche Legitimation (Arbeitsbuch oder sonstige 
ikimation) bei der Ortspolizeibehörde hinter- 
egt ist. 
  
Legitimation 
  
pfänden, oder an einen Dritten zu überlassen; sie haben diese Karte beständig bei sich zu führen 
und ihrem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter, sowie, wenn sie im Dienste eines Bauakkordanten 
stehen, auch jedem Beamten oder Bediensteten der Eisenbahnbaubehörde oder der Privatbahnbau- 
unternehmung, ferner jedem Polizeibeamten — Bürgermeister, Polizeidiener, Gendarmen, u. s. w. — 
auf Verlangen vorzuzeigen. Verändert der Arbeiter seine Wohnung, so hat er hievon der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Wohnungsveränderung auf der Controlkarte vormerkt; 
die mit dieser Vormerkung versehene Controlkarte hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber oder dessen 
Stellvertreter vorzuzeigen. « 
Wird ein Arbeiter entlassen, so hat der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter dies unter 
Angabe des Grundes der Entlassung auf der Rückseite der Controlkarte vorzumerken. Der Ent- 
lassene hat sich spätestens am folgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde abzumelden; steht seinem 
Abgange ein polizeiliches Hinderniß nicht entgegen, so ist ihm gegen Uebergabe seiner Controlkarte 
die von ihm hinterlegte Legitimation zurückzugeben. 
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften zieht vorbehaltlich der etwa außerdem ver- 
wirkten Einschreitung die in Art. 44 des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafen nach sich.
	        
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