Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Die so entstehenden und nur in Blei zu lassenden Linien, mit gehöriger Sorgfalt 
hergestellt und durch Vergleichung ihrer Abstände von den eigentlichen Intersektionslinien 
geprüft, dienen nun zum Auftragen der auf das Blatt fallenden Punkte mittelst ihrer 
rechtwinkligen Coordinaten. (Der Eintrag der Punkte mit Zirkelschnitt von den Construktions- 
linien aus ist untersagt). Selbstverständlich handelt es sich hierbei nur um das Auftragen 
der Coordinatenreste, die man erhält, wenn man von den Coordinaten des betreffenden Punktes 
diejenigen der zunächst liegenden Konstruktionslinie subtrahirt. 
3. Eine besondere Beachtung verdient hiebei noch der Fall, wenn die Nummer nn des 
Blattes eine beträchtliche Größe erreicht. Subtrahirt man nämlich von der Abseisse des 
aufzutragenden Punktes die Abscisse der oben erwähnten Linie, welche dem Blattrande zunächst 
liegt, und die, wie bemerkt, immer ein Vielfaches von 100 ist, so hat man den verbleibenden 
Rest R um einen Betrag ## — R zu vermindern. Hiebei bedeutet h die Blattseite in Metern, 
doch ist für K wie h die Benützung der Zehner-Einheiten hinreichend (für d vergl. § 48 Ziffer 2). 
Uebrigens beginnt die Grenze, bei welcher die obige Blattverkürzung, also auch die 
der Abscissen darstellbar ist, erst bei den höheren, nur gegen die Landesgrenze zu vorkommenden 
Blattnummern. Ausdrücklich wird noch betont, daß unter K, wenn die oben erwähnten 
Parallelen selbst bei einem verkürzten Blatte genau in 10 cm Abstand gezogen werden, nie 
der Rest verstanden wird, der sich auf die zunächst liegende Parallele von kleinerem Coordinaten- 
werthe bezieht, sondern jener, der von der untersten Parallele, wenn das Blatt nördlich von 
München, von der oberen, wenn es sidlich liegt, zu zählen ist. 
4. Werden zur Kartirung Kartons verwendet, welche ein Netz von Decimeter-Quadraten 
bereits enthalten, so ist zunächst zu berücksichtigen, daß in jeder Richtung die äußerste Inter- 
sektionslinie außerhalb des Blattrandes zu verbleiben hat und nur zum Auftrag der über 
die Blattränder hinausfallenden Punkte zu benützen ist. Dementsprechend ist zunächst unter 
Berücksichtigung der Region, in welcher das Blatt liegt, der zweiten Intersektionslinie von 
Norden bezw. Süden und von Westen bezw. Osten her jener durch 100 (bei tausendtheiligem) 
oder 200 (bei 2500-theiligem Maaßstabe) ohne Rest theilbare Coordinatenwerth beizulegen, 
welcher dem Coordinatenwerthe der betreffenden Blattseite (vergl. § 49 Ziffer 2) am nächsten 
liegt. Damit ergeben sich je nach dem Maaßstabe der Kartirung die Coordinatenwerthe aller 
übrigen Intersektionslinien, die sofort beizuschreiben sind. Es können sodann von den 
Intersektionslinien aus zunächst die Blattecken und dann alle übrigen durch Coordinaten fest- 
gelegten Punkte mittelst ihrer Coordinaten bezw. Coordinatenreste (nach Maßgabe des Schluß- 
satzes in obiger Ziffer 2) zum Auftrage kommen. 
Sollten Kartons mit Decimeter-Quadratnetz für Kartirungen zur Anwendung kommen, 
bei welchen Blattseitenverkürzungen nach § 48 Ziff. 2 in Frage kommen, so erläßt das 
k. Katasterbureau die wegen Behandlung der Verkürzung etwa erforderlichen Anordnungen.
	        
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